Berechnung und Höhe der Gerichtsgebühren vor dem Finanzgericht:

Die Verfahrensgebühr vor dem Finanzgericht (FG) beträgt:

  • für Klageverfahren 4,0 und
  • für Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2,0 (Aussetzung der Vollziehung – Abkürzung: AdV – oder einstweilige Anordnung).

Die Gebühr ermäßigt sich auf 2,0 bzw. 0,75, wenn das Verfahren beendet wird durch:

  • Zurücknahme (Klagerücknahme) der Klage oder des Antrages vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Gerichtsbescheid bzw. – in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Aussetzung der Vollziehung – Abkürzung: AdV – oder einstweilige Anordnung) – der Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder
  • Kostenbeschluss nach übereinstimmender Hauptsacheerledigung, es sei denn, dass bereits ein Urteil oder ein Gerichtsbescheid bzw. – in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Aussetzung der Vollziehung – Abkürzung: AdV – oder einstweilige Anordnung) – ein Beschluss vorausgegangen ist.

Hinweis: Eine gebührenfreie Klagerücknahme ist nach neuer Rechtslage nicht mehr möglich! Die dafür vorgesehene Gebührenermäßigung ist jetzt auch auf Anträge zur Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes (Aussetzung der Vollziehung – Abkürzung: AdV – oder einstweilige Anordnung) ausgedehnt worden. Ergibt sich im laufenden Verfahren, dass die Klage vor dem Finanzgericht keine Erfolgsaussicht hat, sollte aus Kostengründen eine Klagerücknahme erwogen werden. In den Fällen der Klagerücknahme, der Rücknahme des Rechtsmittels oder der Rücknahme des Antrages ermäßigt sich die Gebühr unter den zuvor genannten Voraussetzungen.

Der Streitwert vor dem Finanzgericht

Die Gerichtsgebühren in Verfahren vor dem Finanzgericht richten sich nach dem sog. „Streitwert“. Der Gebührenstreitwert ist beispielsweise der Unterschiedsbetrag zwischen der vom Finanzamt festgesetzten Steuer und der vom Kläger als gerechtfertigt anerkannten Steuer.

Beispiel: Ist der Kläger also beispielsweise der Auffassung, seine Steuerschuld belaufe sich nicht auf EURO 3.000,-, sondern nur auf EURO 2.800,-, so beträgt der Streitwert EURO 200,-.

Die Höhe einer Gebühr ist nach dem Streitwert zu bemessen, der sich gemäß § 52 Gerichtskostengesetz (GKG) aus der Bedeutung der Sache für den Kläger ergibt. Im Regelfall entspricht in Klageverfahren der Streitwert der Höhe der angestrebten Steuerminderung. In einem Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz (Aussetzung der Vollziehung – Abkürzung: AdV – oder einstweilige Anordnung) beträgt der Streitwert zwischen 10 % und 25 % des Betrages, hinsichtlich dessen die Aussetzung der Vollziehung beantragt wird.

Hinweis: Nähere Informationen zur Ermittlung des Streitwertes erhalten Sie im Streitwertkatalog Stand Januar 2014 (PDF-Datei).

Ihr direkter Kontakt zu Rechtsanwalt und Fachanwalt Dr. jur. Arconada, LL.M.

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