Sie sind großzügig und spenden regelmäßig einen Teil Ihrer Einkünfte? Ja, das ist gut so und so sieht es auch das Finanzamt.
Mit diesen Hinweisen profitieren Sie von Ihrer Gutmütigkeit und müssen auf eine Steuererstattung nicht unnötig lange warten. Hier erfahren Sie die wichtigsten Tipps und Tricks in Bezug auf Ihre Spenden.
Spendenbeleg dem Finanzamt nachreichen
Wenn Ihnen noch Spendenbescheinigungen für Ihre Steuererklärung fehlen, die Erklärung ansonsten abgabebereit ist, warten Sie nicht. Wenn Sie von einer Steuererstattung ausgehen, können Sie die fehlenden Spendenbescheinigungen (gegebenenfalls auch im Einspruchsverfahren) dem Finanzamt nachreichen. Auf diese Weise erhalten Sie mit etwas Glück Ihre Steuererstattung etwas früher.
Spendenbeleg bis 200 Euro
Wenn Ihre Einzelspende 200 Euro nicht überschreiten, genügt der Kontoauszug oder ein Bareinzahlungsbeleg der Bank mit dem Aufdruck „Zahlung erfolgt“ für die Anerkennung als Sonderausgabe beim Finanzamt. Eine ordnungsgemäße Spendenbescheinigung ist daher nicht zwingend notwendig (vergleiche § 50 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStDV)
Spende bei Katastrophen – Oder-Flut
Für Spenden bei Naturkatastrophen wie beispielsweise der Oder-Flut werden meistens sogenannte Sonderkonten eingerichtet. Für diese Spenden erhalten Sie vom Empfänger in der Regel keine gesonderte Spendenbescheinigung. Trotz alledem sind diese Spenden in Ihrer Steuererklärung abzugsfähig. Dies gilt auch, wenn Sie keine ordnungsgemäße Spendenbescheinigung erhalten. In diesen besonderen Fällen reicht es ausnahmsweise aus, wenn Sie den Einzahlungs- oder Überweisungsbeleg Ihrer Steuererklärung beifügen.
Dies wurde im Rahmen des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 gesetzlich geregelt. Der Gesetzgeber hat eine entsprechende Regelung in § 50 EStDV aufgenommen und dadurch das was sonst nur durch Verwaltungserlasse geregelt war nunmehr gesetzlich fixiert.
UNICEF-Grußkarten und -Kalender sind abzugsfähig
Wenn Sie bei UNICEF Grußkarten oder Kalender erworben haben, so sollten Sie die jeweilige Rechnung aufbewahren. UNICEF wurde es von der Finanzministerkonferenz gestattet, über einen Betrag von 75% des Warenwertes der von Ihnen erworbenen Grußkarten und Kalender eine steuerwirksame Zuwendungsbestätigung auszustellen (Vergleiche dazu: OFD Nürnberg 10.6.2003, S 2223 – 110/St 31 und OFD München 10.6.2003, S 2223 – 124 St 41)
Rechtsanwalt Dario Arconada Valbuena, LL.M. (Taxation) aus Hannover beantwortet Ihnen Ihre Fragen um das Thema Recht und Steuern. Vereinbaren Sie noch heute einen Rückruf: 0511/310600-32 (Sekretariat).
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