Klagen vor dem Finanzgericht (FG) sind im Unterschied zum Rechtsbehelfsverfahren, also beispielsweise einem Einspruch im Einspruchsverfahren beim Finanzamt, kostenpflichtig. Das Finanzgericht hat entweder in einem Urteil oder, für den Fall, dass ein Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluss darüber zu befinden, wer von den Beteiligten die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. In den meisten Fällen sind die Beteiligten auf der Klägerseite der Steuerpflichtige und auf Beklagtenseite das zuständige Finanzamt. In Kindergeldsachen kann auch die zuständige Kindergeldstelle beispielsweise auf Zahlung des Kindergeldes in Anspruch genommen werden.

Im Grundsatz gilt: Wer mit seiner Klage vor dem Finanzgericht oder seinem vorläufigen Rechtsschutzgesuch (Aussetzung der Vollziehung – Abkürzung: AdV – oder einstweilige Anordnung) unterliegt, muss auch für die Kosten des Verfahrens aufkommen.

Die Kosten eines finanzgerichtlichen Verfahrens setzen sich aus den:

  • Gerichtskosten und den zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen
  • Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens (Einspruchsverfahren beim Finanzamt)

zusammen, § 139 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Aufwendungen der Finanzbehörden sind jedoch nicht erstattungsfähig, § 139 Abs. 2 FGO. Hinzu kommen die Kosten für einen spezialisierten Rechtsanwalts.

Kosten für das Verfahren vor dem Finanzgericht

  • Klagen vor dem Finanzgericht sind im Unterschied zum Rechtsbehelfsverfahren kostenpflichtig.

Kosten für das Rechtsbehelfsverfahren beim Finanzamt

  • Das Einspruchsverfahren beim Finanzamt ist im Gegensatz zu einer Klage vor dem Finanzgericht kostenfrei.

Prozesskosten des finanzgerichtlichen Verfahrens

Für Klagen wird mit Einreichen der Klage beim Finanzgericht die Verfahrensgebühr fällig, § 6 Abs. 1 Nr. 5 GKG. Diese Regelung gilt jedoch nicht für einen Antrag auf Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes (Aussetzung der Vollziehung – Abkürzung: AdV – oder einstweilige Anordnung). Der zunächst festgesetzte Gebührenstreitwert richtet sich vorläufig nach dem Mindeststreitwert.

In Verfahren, die nach dem 31. Juli 2013 eingegangen sind, beträgt der Mindeststreitwert EURO 1.500,-, § 63 Abs.1 Satz 4 i.V.m. § 52 Abs. 4 Nr.1 GKG n.F.. Daraus ergibt sich ein vorab zu entrichtender Betrag von EURO 284,00.

Hinweis zu Kindergeldsachenvor dem Finanzgericht: Betrifft die Klage Kindergeld, entfällt für Verfahren, in denen die Klage nach dem 31.07.2013 erhoben wird, die vorläufige Zahlung. In diesen Verfahren gibt es keinen Mindeststreitwert mehr.

Prozesskostenhilfe in Verfahren vor dem Finanzgericht

Ist der Kläger beziehungsweise Antragsteller nicht in der Lage, die Kosten eines finanzgerichtlichen Verfahrens zu tragen, so kann er Prozesskostenhilfe (PKH) beantragen. Das Finanzgericht wird dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligen, wenn die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Gewinnt der Kläger den Prozess, so hat die Finanzbehörde die Kosten des Verfahrens zu tragen. Verliert der Kläger den Prozess, muss er die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und etwaige Rechtsanwaltskosten selbst zahlen.

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