Es geht um Geld und Drogen wie Cannabis (Haschisch, Marihuana), Speed (Amphetamine) Ecstasy, LSD, Kokain, Crack, Heroin und Opium! Sie sind süchtig, haben mit Drogen gehandelt und wurden von der Polizei erwischt. Wenn Drogen im Spiel sind, dann ist das Strafrecht involviert, die Polizei ermittelt und die Staatsanwaltschaft klagt an. Kurzum, Sie brauchen einen Strafverteidiger. Wenn ein Tatbestand aus dem Betäubungsmittelstrafrecht Ihnen zur Last gelegt wird, dann sollten Sie sich unbedingt die fachkundige Hilfe eines Anwalts für Strafrecht suchen! Bei der Verteidigung hilft Ihnen Rechtsanwalt Dr. Arconada, LL.M.

Das Betäubungsmittelstrafrecht oder auch BTM-Strafrecht ist auch unter dem Begriff „Drogenstrafrecht “ bekannt. Die gesetzlichen Regelungen findet man dabei hauptsächlich im Betäubungsmittelgesetz, kurz dem BtMG. Das Betäubungsmittelgesetz ist ein Teil des Rechtsgebiets Strafrecht. Der Konsum illegaler Drogen wie Cannabis (Haschisch, Marihuana), Speed (Amphetamine) Ecstasy, LSD, Kokain, ist allein rein rechtlich gesehen nicht strafbar. Alle Tätigkeiten rund um den Konsum sind jedoch strafbar. Der Anbau von Betäubungsmitteln, der Besitz, das Handeln oder die Ein- oder Ausfuhr und das in den Verkehr bringen, ist jedoch ein Straftatbestand. Wer sich dabei erwischen lässt, riskiert eine Anklage der Staatsanwaltschaft. Auch wenn der Konsum alleine nicht strafbar ist, wird der Konsument meist dabei überführt, dass er Drogen Handelt oder aber in Verkehr bringt.

Verübt man eine Straftat unter Drogeneinfluss, wie beispielsweise eine Verkehrsgefährdung, dann sollten Sie sich ebenfalls von Rechtsanwalt Dr. Arconada aus Hannover beraten lassen. Denn in einem solchen Fall kann es schnell passieren, dass Sie den Führerschein verlieren. Wer mit unter Drogeneinfluss gefahren ist, muss mindestens mit folgenden Konsequenzen rechnen: Beim ersten Vergehen: 500 Euro Bußgeld, 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot. Beim zweiten Vergehen: 1.000 Euro Bußgeld, 2 Punkte, 3 Monate Fahrverbot. Nach einem Führerscheinentzug wegen Drogenbesitz ist das erfolgreiche Bestehen einer MPU häufig notwendig, damit es zur Führerschein-Wiedererteilung kommen kann. Eine MPU kann wegen Drogenkonsum, aber auch wegen Drogenbesitz angeordnet werden.

Kokain, Cannabis, Heroin – Strafbarkeit gemäß dem StGB?

Die strafrechtliche Verfolgung im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln unterliegt den Bestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG). Dies umfasst sowohl den An- und Verkauf von Drogen (Erwerb und Handeltreiben bzw. Drogenhandel) als auch den Besitz unerlaubter Rauschmittel (Drogenbesitz). Die mögliche Strafe variiert dabei erheblich und ist von verschiedenen Faktoren abhängig, darunter die Art der Droge (harte oder weiche Drogen), Vorstrafen im Bundeszentralregister sowie die Menge und Qualität der Betäubungsmittel im Kontext von Drogenhandel und Drogenbesitz.

Zu den verbotenen Betäubungsmitteln gehören beispielsweise Marihuana bzw. Cannabis, Methamphetamin (bekannt als „Crystal Meth“), Kokain, Heroin, LSD, Amphetamine und Ecstasy (MDMA).

Strafdrohungen bei Betäubungsmitteln:

Die Strafen für den Besitz von Drogen variieren in Abhängigkeit von mehreren Faktoren. Die Menge der Drogen und die Art der Substanz spielen im Betäubungsmittelstrafrecht eine entscheidende Rolle.

In Bezug auf die Menge wird zwischen geringen, normalen und nicht geringen Mengen unterschieden. Hinsichtlich der Art der Drogen gibt es weiche, mittelschwere und harte Drogen.

Im Normalfall kann der unerlaubte Besitz von Drogen mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren geahndet werden. Der Besitz von Drogen in nicht geringer Menge wird jedoch härter bestraft. Das Gesetz sieht hierbei bereits eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr vor.

Was als nicht geringe Menge betrachtet wird, variiert je nach Art der Droge. Bei Cannabis liegt die Schwelle beispielsweise bei 7,5 Gramm reinem THC. Je nach Qualität entspricht dies etwa 60 Gramm Marihuana.

Zusätzlich zu Geld- oder Freiheitsstrafen kann bei einer Verurteilung wegen Drogenbesitzes auch der Entzug der Fahrerlaubnis oder Fahrverbote drohen, insbesondere wenn man unter Drogeneinfluss am Steuer erwischt wird. Hierbei ist zu beachten, dass die Strafen zu einem Eintrag ins polizeiliche Führungszeugnis führen können.

Besitz in nicht geringen Mengen:

Der Besitz von Betäubungsmitteln in einer „nicht geringen Menge“ kann zu einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe führen. Die Festlegung dessen, was als „nicht geringe Menge“ betrachtet wird, erfolgt durch den Bundesgerichtshof (BGH) anhand von festgelegten Grenzwerten.

Einige Beispiele hierfür sind:

  • Cannabis (Wirkstoff: Tetrahydrocannabinol): 7,5 Gramm
  • Kokain (Wirkstoff: Kokainhydrochlorid): 5,0 Gramm
  • Heroin (Wirkstoff: Heroinhydrochlorid): 1,5 Gramm

Die Grenzwerte variieren je nach Droge erheblich, wobei nicht nur das Gewicht, sondern auch der Wirkstoffgehalt der Substanzen entscheidend ist. Um dies genau zu bestimmen, werden die beschlagnahmten Betäubungsmittel im kriminaltechnischen Labor auf ihren Wirkstoffgehalt hin untersucht.

Einstellung des Strafverfahrens bei nicht geringen Mengen?

Die Annahme, dass jede geringe Menge automatisch zur Einstellung des Verfahrens führt, ist ein verbreiteter Irrtum. Die Entscheidung darüber ist von vielen Faktoren abhängig, darunter die Art der Drogen, mögliche Vorstrafen und regionale Unterschiede von Landkreis zu Landkreis sowie von Bundesland zu Bundesland.

Je geringer die Menge an Drogen ist, desto höher ist in der Regel bei einer soliden Verteidigung die Chance auf eine Verfahrenseinstellung. Dennoch ist hier Vorsicht geboten, da dies kein automatischer Prozess ist. Nur weil die Polizei eine geringe Menge Drogen gefunden hat, bedeutet das nicht zwangsläufig, dass die Straftat nicht weiter verfolgt wird. Die Entscheidung darüber obliegt der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht, wobei auch die regionale Lage eine Rolle spielt.

Therapie statt Strafe? § 35 BtMG macht es möglich…

Die Option einer Drogentherapie anstelle einer Freiheitsstrafe bietet § 35 BtMG. Menschen, die Drogendelikte begehen und selbst von Suchtproblemen betroffen sind, haben die Möglichkeit, anstelle einer Freiheitsstrafe eine Drogentherapie zu absolvieren.

Die Voraussetzungen hierfür sind:

  • Die ursprünglich zu verbüßende Freiheitsstrafe darf nicht mehr als 2 Jahre betragen.
  • Die Begehung der Tat steht im Zusammenhang mit einer Drogensucht.

In einigen Fällen kann die Staatsanwaltschaft vor der Anklageerhebung davon überzeugt werden, auf die Einleitung eines öffentlichen Gerichtsverfahrens zu verzichten, wenn der Täter sich für eine Drogentherapie entscheidet. Dies erfordert eine rechtzeitige Kontaktaufnahme mit der Staatsanwaltschaft sowie die Unterstützung eines erfahrenen Strafverteidigers mit Verhandlungsgeschick.

Es ist unerlässlich, einen Rechtsanwalt zu konsultieren, da Strafgerichte in Deutschland dazu neigen, auch Ersttäter bei Drogenbesitz und Drogenhandel über bestimmte Mengen zu langjährigen Haftstrafen zu verurteilen. Das Strafmaß hängt nicht nur von der Menge ab, sondern auch vom relativen Wirkstoffgehalt und den Umständen des Einzelfalls. Eine erste Einschätzung kann Ihnen ein Anwalt für Strafrecht im Rahmen eines Erstgesprächs bieten.

Ihr direkter Kontakt zu Rechtsanwalt und Fachanwalt Dr. jur. Arconada, LL.M.

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