Wozu dient eine Testamentsvollstreckung?
Der Testamentsvollstrecker ist die in der Regel vom Erblasser in seinem Testament ernannte Person, die oft als eine Art Treuhänder die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen hat. Die Regelungen zur Testamentsvollstreckung finden sich in den §§ 2197 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Aufgabe des Testamentsvollstreckers ist, „die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen.“
Grund für die Anordnung der Testamentsvollstreckung kann z. B. sein:
- die Absicherung und Durchsetzung des Willens des Erblassers (z.B. im Hinblick auf ein Vermächtnis oder eine Auflage),
- der Schutz der Erben vor sich selbst (sog. „Minderjährigenschutz“, bei minderjährigen Erben, Schutz behinderter Erben, Schutz bei überschuldeten Erben)
- Vereinfachung der Verwaltung und Teilung der Erbschaft
- Friedensstiftung: insbesondere bei mehreren Erben
Welche Qualifikation braucht der Testamentsvollstrecker?
Die durch den Erblasser angeordnete Testamentsvollstreckung erfordert einige Schlüsselqualifikationen des Testamentsvollstreckers wie beispielsweise:
- fachlichen Kompetenz,
- Sorgfalt in eigenen und fremden Belangen,
- Entscheidungskraft,
- Durchsetzungsstärke und Überzeugungskraft,
- Fähigkeit zum Ausgleich unterschiedlicher Interessen, beispielsweise bei mehreren Erben,
- Unabhängigkeit des Testamentsvollsrekers bei gegensätzlichen Interessen,
- Juristisches Fachwissen,
- Steuerrechtliches Wissen.
Weiter sollte der Testamentsvollstrecker über die folgenden Eigenschaften verfügen:
- wesentlich jünger sein als der Erblasser sein,
- geschäftlich erfahren sein,
- möglichst ohne eigene Interessen und
- körperlich und geistig gesund sein.
Welche Pflichten hat der Testamentsvollstrecker?
§ 2203 BGB definiert die Aufgabe des Testamentsvollstreckers wie folgt: „Der Testamentsvollstrecker hat die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen.“ Hat der Erblasser keine speziellen Anorndungen in seinem Testament bestimmt, soll der Testamentsvollstrecker die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung bringen § 2203 BGB und die Auseinandersetzung des Nachlasses betreiben § 2204 BGB.
Der Erblasser kann dem Testamentsvollstrecker durch Testament auch weitere Aufgaben übertragen, z. B. den Nachlass für eine bestimmte Zeit für den Erben zu verwalten. Dies erfolgt häufig im Rahmen eines sogenannten Behindertentestaments. In diesem Fall wird er als Verwaltungsvollstrecker bezeichnet.
Soll er die Erfüllung der Pflichten einer im Testament begünstigten Person überwachen ohne ein Verwaltungsrecht zu haben, liegt beaufsichtigende Testamentsvollstreckung vor.
Folgende typische Aufgaben hat ein Testamentsvollstrecker zu erledigen:
- Der Testamentsvollstrecker muss unverzüglich ein Nachlassverzeichnis erstellen, damit sich die Erben einen Überblick über das erbe verschaffen können.
- Der Testamentsvollstrecker ist den Erben auskunfts- und rechenschaftspflichtig.
- Der Testamentsvollstrecker muss sein Amt gewissenhaft und sorgfältig führen und das ihm anvertraute Vermögen nicht nur erhalten, sondern möglichst auch vermehren.
- Schenkungen darf der Testamentsvollstrecker in der Regeln nicht vornehmen.
- Der Testamentsvollstrecker darf auch keine Geschäfte mit sich selbst abschließen.
- Für Schäden haftet der Testamentsvollstrecker mit seinem Privatvermögen.
- DerTestamentsvollstrecker kann eine Bescheinigung beantragen, damit er sich im Rechtsverkehr gegenüber Dritten legitimieren kann.
Welche Vergütung steht dem Testamentsvollstrecker zu?
Der Testamentsvollstrecker erhält für seine Tätigkeit eine sogenannte „angemessene“ Vergütung, sofern nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat.
Die jeweilige Höhe der Vergütung des Testamentsvollstreckers wurde vom Gesetzgeber nicht im Detail geregelt. In den einschlägigen Normen wurde lediglich angeordnet, dass eine „angemessene“ Vergütung dem Testamentsvollstrecker zu gewähren ist. Der Erblasser sollte deshalb in seinem Testament eindeutig regeln, welche Vergütung dem testamentsvollstrecker für seine Tätigkeit zusteht. Ziel einer eindutigen Regelung ist, Streit zwischen dem Testamentsvollstrecker und den Erben von Anfang an zu vermeiden.
Denkbar ist dabei, dass das Testament einen Verweis auf Vergütungsregelungen von Dritter Seite aufweist. Da eine solche Verweisung „dynamisch“ sein kann, kann auch hier Streit zwischen dem Testamentsvollstrecker und den Erben entstehen. Vor diesem Hintergrund kann eine deutliche Ausgestaltung der Vergütung bereits im Testament sinnoll sein; hier dazu ein Beispiel:
Die Vergütung des Testamentsvollstreckers bestimmt sich nach folgender Tabelle:
Wert des Nachlasses | Vergütungsgrundbetrag |
---|---|
Bis 250 000 Euro | 8 Prozent |
Bis 500 000 Euro | 6 Prozent, mindestens aber der höchste Betrag der Vorstufe |
Bis 2 500 000 Euro | 5 Prozent, mindestens aber der höchste Betrag der Vorstufe |
Bis 5 000 000 Euro | 4 Prozent, mindestens aber der höchste Betrag der Vorstufe |
Ab 5 000 000 Euro | 3 Prozent, mindestens aber der höchste Betrag der Vorstufe |
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