Was ist der Streitwert?

Die Gerichtsgebühren im finanzgerichtlichen Verfahren richten sich nach dem sog. „Streitwert“. Der Gebührenstreitwert ist beispielsweise der Unterschiedsbetrag zwischen der vom Finanzamt festgesetzten Steuer und der vom Kläger als gerechtfertigt anerkannten Steuer.

Beispiel: Ist der Kläger also beispielsweise der Auffassung, seine Steuerschuld belaufe sich nicht auf EURO 3.000,-, sondern nur auf EURO 2.800,-, so beträgt der Streitwert EURO 200,-.

Die Höhe einer Gebühr ist nach dem Streitwert zu bemessen, der sich gemäß § 52 Gerichtskostengesetz (GKG) aus der Bedeutung der Sache für den Kläger ergibt. Im Regelfall entspricht in Klageverfahren der Streitwert der Höhe der angestrebten Steuerminderung. In einem Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz beträgt der Streitwert zwischen 10 % und 25 % des Betrages, hinsichtlich dessen die Aussetzung der Vollziehung beantragt wird.

Hinweis: Nähere Informationen zur Ermittlung des Streitwertes erhalten Sie im Streitwertkatalog Stand Januar 2014 (PDF-Datei).

Gerichtsgebühren vor dem Finanzgericht

Die durch die Gebühren verursachten Kosten können wie folgt ermittelt werden:

Im Kostenverzeichnis wird die Anzahl der verwirklichten Gebührentatbestände festgestellt. Anhand des Streitwertes wird die Höhe einer Gebühr in der Gebührentabelle abgelesen. Dieser Wert wird mit der Anzahl der entstandenen Gebühren multipliziert.

Beispiel: Ein Klageverfahren vor dem Finanzgericht, mit dem der Kläger eine Steuerminderung von EURO 300,- anstrebte, wird durch ein Urteil abgeschlossen.

Lösung: Entstanden sind die 4 Gebühren nach dem Mindeststreitwert von EURO 1.500,- (§ 52 Abs. 4 GKG, Anlage 1 Teil 6 Nr. 6110 zum GKG). Der Wert einer Gebühr beträgt EURO 71,-, die durch die Gerichtsgebühren entstandenen Kosten betragen EURO 284,-.

Außergerichtliche Kosten im finanzgerichtlichen Verfahren – Anwaltskosten

Bei den außergerichtlichen Kosten im finanzgerichtlichen Verfahren handelt es sich um die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

Zu den außergerichtlichen Kosten zählt vor allem das Honorar für einen Rechtsanwalt, der mit der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Klägers betraut worden ist.

Gegenstand der Vergütung sind die nach Maßgabe des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) und der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) entstehenden Gebühren und die nach den vorgenannten Rechtsvorschriften erstattungsfähigen Auslagen. Über Einzelheiten der Vergütung in Verfahren gegen das Finanzamt informiert der spezialisierte Rechtsanwalt.

Kosten des Finanzamtes

Das Finanzamt trägt die im Rahmen eines Verfahrens vor dem Finanzgericht entstehenden Aufwendungen immer selbst, § 139 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung.

Ihr direkter Kontakt zu Rechtsanwalt und Fachanwalt Dr. jur. Arconada, LL.M.

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