Anspruch auf eine Entschädigung hätten in Deutschland täglich rund 5.000 Fluggäste, da alleine 1% aller Verbindungen annulliert werden. Für Fälle höherer Gewalt (sogenannte außergewöhnliche Umstände) haften Fluggesellschaften jedoch nicht. Nicht selten werden fadenscheinige Gründe vorgeschoben, um nicht zahlen zu müssen. Hier erfahren Sie, welche Rechte Ihnen zustehen.
Fälle für Fluggastrechte sind:
- Nichtbeförderung
- Annullierung von Flügen
- Verspätungen
Welche Entschädigung Ihnen zusteht, erfahren Sie hier:
- Verspätet sich Ihr Flug um mehr als eine Stunde, muss die Fluggesellschaft sich um Sie kümmern und Sie betreuen. Dies bedeutet, im Einzelnen, dass für Sie Essen und Getränke gestellt werden müssen. Ferner muss die Fluggesellschaft Ihnen ermöglichen zu telefonieren oder Emails abzurufen.
- Bei längeren Verspätungen erweitert sich diese Fürsorgepflicht der Fluggesellschaft sogar noch. Müssen Sie auf den Flug über Nacht warten, so muss die Fluggesellschaft die Übernachtungskosten für ein Hotel übernehmen. Auch der Transfer vom Flughafen zum Hotel und zurück muss von der Fluggesellschaft übernommen werden.
Tipp: Wird die Fluggesellschaft nicht von selbst tätig, können Sie verauslagte Kosten auch im Nachhinein geltend machen. Weigert sich die Fluggesellschaft oder ist die Rechtslage komplizierter, kann es erforderlich sein, einen spezialisierten Anwalt hinzuzuziehen.
- Ausgleich in Geld hat die Fluggesellschaft zu leisten, wenn sie die Verspätung zu vertreten hat. Die Entschädigung liegt je nach Stecke zwischen Euro 250,00 und Euro 600,00. Dafür müssen jedoch weitere Voraussetzungen vorliegen. Die Verspätung bei Kurzstreckenflügen (also bei Entfernungen bis 1500Km) muss mindestens zwei Stunden betragen. Bei Flügen innerhalb der Europäischen Union und einer Entfernung von mehr als 1500 Km muss die Verspätung mindestens drei Stunden betragen. Bei Langstreckenflügen ab mehr als 3500 Km gibt es eine Entschädigung erst ab vier Stunden Verzögerung. Dauert die Wartezeit länger als fünf Stunden, können Sie sich von der Fluggesellschaft das Ticket erstatten lassen.
Tipp: Seit der beiden Entscheidungen des EuGH vom 19. November 2009 (EuGH 19.11.2009 Verb Rs C-402/07 und C-432/07 Rn 61 ff.) in Sachen Sturgeon/Condor bzw. Böck und Lepuschitz/Air France stehen Ihnen bei einer Verspätung von mehr als drei Stunden (unabhängig von der Entfernung) auch Ausgleichsleistungen gestaffelt nach Entfernung zu.
- Im Falle einer Überbuchung (Nichtbeförderung) oder einer Annullierung des Fluges stehen Ihnen ebenfalls Rechte zu, sofern die Fluggesellschaft die Ursache zu vertreten hat. Im Einzelfall können Sie einen Ersatz der Ticketkosten, kostenlosen Rückflug und Ausgleichsleistungen bis zu Euro 600,00 verlangen.
Fragen zum Thema Fluggastrechte beantwortet Ihnen Rechtsanwalt D. Arconada Valbuena, LL.M. (Taxation) aus Hannover. Unter folgender Nummer erreichen Sie direkt Ihren Anwalt: 05 11/16 59 47 33 (Anwalt-Direkt).
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