Die Kosten für eine Scheidung, insbesondere Anwalts- und Gerichtskosten, sind bisher als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art gemäß § 33 EStG absetzbar, allerdings nur die Auseinandersetzung über das gemeinsame Vermögen, die Regelungen zum Ehegatten- und Kindesunterhalt sowie die Bestimmung über das elterliche Umgangs- und Sorgerecht für Kinder.
In der amtlichen Anleitung zur Einkommensteuererklärung 2013: „Prozesskosten sind ab 2013 nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig, es sei denn, der Prozess musste zur Abwendung einer Bedrohung Ihrer Existenz geführt werden. Vom Abzugsverbot sind auch die Kosten der Scheidung bzw. Aufhebung einer Lebenspartnerschaft betroffen.“
Der Fiskus war bei der steuerlichen Anerkennung von Kosten eines Zivilprozesses schon immer genau: Solche Kosten wurden nur selten als „zwangsläufig“ angesehen und deshalb meistens als außergewöhnliche Belastungen abgelehnt. Doch bei Scheidung wurden die Prozesskosten anerkannt.
Der Bundesfinanzhof hatte im Mai 2011 diese enge Sichtweise aufgegeben und die Möglichkeiten zur steuerlichen Absetzbarkeit deutlich ausgeweitet: Zivilprozesskosten sollten unabhängig vom Gegenstand des Prozesses immer dann aus rechtlichen Gründen als zwangsläufig gelten und damit als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden, wenn die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. (BFH-Urteil vom 12.05.2011). Der Gesetzgeber hat daraufhin per Gesetzesänderung den alten Rechtszustand wieder hergestellt und damit das bürgerfreundliche Urteil des BFH ausgehebelt (vom 26.06.2013).
Das bedeutet jetzt: Die Absetzbarkeit von Kosten eines Zivilprozesses wurde stark eingeschränkt. Diese sind jetzt nur noch im Ausnahmefall als außergewöhnliche Belastungen absetzbar, „wenn der Steuerpflichtige Gefahr läuft, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können“ (§ 33 Abs. 2 Satz 4 EStG).
Obwohl mit dem sog. Nichtanwendungsgesetz lediglich die frühere Rechtslage wiederhergestellt werden sollte, werden nun auch Prozesskosten von der Finanzverwaltung abgelehnt, die früher anerkannt wurden – wie insbesondere die Scheidungskosten.
Drei Verfahren vor den Finanzgerichten:
- Der jahrelange Rechtsstreit hinsichtlich der Abzugsfähigkeit von Prozesskosten führte dazu, dass der Gesetzgeber ab dem 01.01.2013 den Abzug der Kosten eines Rechtsstreits als außergewöhnliche Belastungen ausgeschlossen hat, § 33a Abs.1 S. 4 EStG.
- Inzwischen sind zwei Klagen vor dem Finanzgericht München anhängig, die sich gegen die Ablehnung von unmittelbaren Scheidungskosten im Steuerbescheid 2013 wehren,Aktenzeichen 13 K 1421/14 und 15 K 1429/14.
- Mit der gleichen Frage beschäftigen sich auch die Richter des FG Münster. Das AktZ. lautet: 9 K 1822/14.
Unterschiedliche Ansichten zu Scheidungskosten:
Aufgrund unterschiedlicher Ansichten zu Scheidungskosten muss nun der Bundefinanzhof (Aktenzeichen: VI R 66/14) entscheiden, ob diese noch abzugsfähig sind. Dazu galt bisher:
- Abzugsfähig sind nur die Kosten, die für die Scheidung selbst und für die Regelung des Versorgungsausgleichs, über die das Gericht im sogenannten „Zwangsverbund“ entscheidet, BFH-Urteil vom 30.06.2005, III R 36/03, BStBl. 2006 II S. 491; BFH-Urteil vom 30.06.2005, III R 27/04, BStBl. 2006 II S. 492. Alle anderen mit der Scheidung zusammenhängenden Kosten sind nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar.
- Das FG Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 19.02.2013, 10 K 2392/12 E, entgegen der Rechtsprechung des BFH entschieden, dass auch Prozesskosten, die bei einer Ehescheidung im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung des Vermögens bzw. mit dem Streit über den Zugewinnausgleich entstehen, als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigungsfähig sind.