Die Richter des Bundesfinanzhofs (BFH) haben in Ihrem Urteil vom 13.01.2015, Az.: IX R 22/14, entschieden, dass steuerliche Verluste auch noch sieben Jahre rückwirkend festgestellt werden können, sofern für das betreffende Jahr kein Steuerbescheid ergangen ist.
Das Urteil kommt insbesondere Steuerpflichtigen zugute, die nachträglich Ausgaben für ihre Erstausbildung und / oder Zweitausbildung (beispielsweise einem Masterstudium) geltend machen wollen.
Die Frage, ob diese Kosten für die Erstausbildung steuermindernd zu berücksichtigen sind, ist derzeit beim Bundesverfassungsgericht anhängig, 2 BvL 24/14. Diese Bescheide erhalten als Nebenbestimmung zum Verwaltungsakt einen sogenannten Vorläufigkeitsvermerk nach § 165 AO.
Für eine Zweitausbildung oder ein Masterstudium werden die Werbungskosten, z.B. Belege über die Kosten für Studien- oder andere Ausbildungsgebühren, Semesterbeiträge, Fahrtkosten, PC und Fachbüchern anerkannt.
Praxistipp: Ein Antrag auf Feststellung eines verbleibenden Verlustvortrags kann bis zum 31.12.2015 noch für die Veranlagungszeiträume ab 2008 gestellt werden.
Eine Verlustverrechnung kann nur dann mit den positiven Einnahmen der Folgejahre verrechnet werden, wenn ausnahmslos für jeden Veranlagungszeitraum eine Steuererklärung eingereicht wurde.