Die Zahl der strafbefreienden Selbstanzeigen von Steuersündern bei den Finanzämtern in den einzelnen Bundesländern steigt drastisch an. Oft kommen die Selbstanzeigen zu spät und schützen nicht mehr vor Strafe. Neben der Steuernachzahlung werden dann hohe Geldstrafen und in einigen Fällen sogar Freiheitsstrafen verhängt. In Nordrhein-Westfalen akzeptieren Finanzämter in den Schweizer Banken Fällen oft keine Selbstanzeigen mehr.
Wer zu spät kommt, den bestraft der Fiskus! Auch Rentner kämpfen nun mit den Problemen Ihrer Vergangenheit. Mehr als 200.000 Rentner sind bereits erwischt worden. Weil seit dem Veranlagungszeitraum 2005 ein immer größerer Teil der Rente versteuert werden muss, müssen immer mehr Rentner mit Nachzahlungsforderungen rechnen. Vor diesem Hintergrund haben es viele Rentner bewusst unterlassen ihre Renten beim Finanzamt anzugeben. Dieses Verschweigen der Renteneinkünfte kann viele Rentner nun teuer kommen. Unter Umständen müssen sie dann auch noch mit einem Verfahren wegen Steuerhinterziehung rechnen.
Der Fiskus kennt bei Steuerhinterziehung keine Gnade. Eine Amnestie für „gutgläubige“ Rentner wird es nach Aussage des Bundesfinanzministeriums nicht geben! Vielmehr war in der Bevölkerung allgemein bekannt, dass es zu einer nachgelagerten Versteuerung der Renten kommen wird. Jeder Rentner war angehalten, seine Steuerpflicht gegebenenfalls zu überprüfen. Der automatisierte Datenabgleich mach nun die Entdeckung möglich. Mit Hilfe dieses Datenabgleichs wird nun lückenlos erfasst, welche finanziellen Mittel die rund 20 Millionen deutschen Rentner bekommen. Bei diesem Datenabgleich ist nunmehr aufgefallen, dass viele Rentner ihre Renten nicht versteuern. Auch das ist ein Fall von Steuerhinterziehung!
Hinweis: Straffreiheit kann durch eine Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung nur erlangen, wer bestimmte Voraussetzungen erfüllt:
- Die nacherklärten Renteneinkünfte (also alle Einkünfte) müssen vollständig sein, § 371 Abs. 1 AO
- Alle Angaben müssen rechtzeitig vor Entdeckung der Tat dem Finanzamt mitgeteilt werden. Es dürfen keine anderweitigen Ausschlussgründe für eine Selbstanzeige vorliegen, § 371 Abs. 2 AO
- Fristgerechte Nachzahlung der hinterzogenen Steuern, § 371 Abs. 3 AO
Falls nur eine der genannten Voraussetzungen nicht vorliegt oder Fehler bei der Erstellung / Abgabe der Selbstanzeige gemacht werden, verliert die gesamte Selbstanzeige ihre strafbefreiende Wirkung. Der Betroffene wird dann wegen Steuerhinterziehung bestraft. Vor diesem Hintergrund ist es wichtig, dass die Selbstanzeige durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater begleitet wird.
Tipp: Lohnsteuerhilfevereine dürfen diese Dienstleistung (Selbstanzeige) nicht erbringen! Passieren Fehler bei der Erstellung der Selbstanzeige durch einen Lohnsteuerhilfeverein, kann dies zur Strafbarkeit führen. Da für die Beratung in steuerstrafrechtlichen Fragen (Selbstanzeige) der Lohnsteuerhilfeverein keine Beratungsbefugnis hat, besteht kein Versicherungsschutz! Es besteht ein doppeltes Risiko.
Fragen zu Renten und Steuerhinterziehung beantworten wir gerne für Sie. Rechtsanwalt Dario Arconada Valbuena, LL.M. (Taxation) aus Hannover beantwortet Ihnen Ihre Fragen um das Thema Recht und Steuern. Vereinbaren Sie noch heute einen Rückruf: Freecall 0800 72 36 007 (Sekretariat).
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