Haben Sie davon schon mal gehört: Steuern sparen durch Vermögenswirksame Leistungen? Vermögenswirksame Leistungen sind bei einem zu versteuernden Einkommen bis zu 17.900 Euro bzw. 20.000 Euro für Ledige und für Verheiratete bis zu 35.800 Euro bzw. 40.000 Euro eine lohnende Möglichkeit, dem Finanzamt noch ein wenig in die Tasche zu greifen. Ganz nebenbei profitieren Sie gleich doppelt durch die Vermögenswirksamen Leistungen (Arbeitnehmersparzulage).
Was ist das: Vermögenswirksame Leistungen sind Zahlungen in bestimmte Anlageformen, wie zum Beispiel Bausparverträge oder Wertpapiersparverträge. Neben der normalen Verzinsung einer solchen Anlage erhalten Sie vom Staat eine so genannte „Arbeitnehmersparzulage“ in Höhe von 9 Prozent der angelegten vermögenswirksamen Leistungen. Zu beachte ist, dass sie 400 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen. Zusätzlich erhalten Sie noch 18 Prozent auf angelegte vermögenswirksame Leistungen beim Beteiligungssparen, soweit diese 470 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.
Hinweis: Die Arbeitnehmersparzulage für Arbeitnehmer wird allerdings nicht jährlich, sondern erst nach Ablauf einer so genannten „Sperrfrist“ überwiesen. In aller Regel ist dies also erst nach 7 Jahren. Wichtig ist, dass Sie trotzdem jährlich, mit Ihrer Steuererklärung, einen Antrag auf die Arbeitnehmersparzulage stellen. Dem müssen Sie eine Bescheinigung über die gezahlten vermögenswirksamen Leistungen beifügen. Diese bekommen Sie von dem Kreditinstitut (beispielsweise der Sparkasse oder Volksbank), bei welcher Sie Ihr Geld angelegt haben. Das Finanzamt erteilt Ihnen dann einen Bescheid über die Festsetzung der Arbeitnehmersparzulage.
Fragen zur Arbeitnehmersparzulage beantworten wir gerne für Sie. Rechtsanwalt Dario Arconada Valbuena, LL.M. (Taxation) aus Hannover beantwortet Ihnen Ihre Fragen um das Thema Recht und Steuern. Vereinbaren Sie noch heute einen Rückruf: Freecall 0800 72 36 007 (Sekretariat).