Aus der Waschanlage kommt der Wagen meist sauber heraus. Gelegentlich passiert es aber, dass der Lack zerkratzt wird. Doch Vorsicht, nicht in jedem Fall haftet der Betreiber der Waschanlage für entstandenen Beschädigungen. Nur bei tiefen Kratzer, beschädigten Felgen oder abgebrochenen Außenspiegeln kommt eine Haftung in Betracht. Dies zumindest in aller Regel, bei Wartungsfehlern der Waschanlage oder Bedienfehlern des Personals.
Tipp: Häufig wird vom Betreiber der Waschanlage auf die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ verwiesen. Ein darin enthaltener Haftungsausschluss ist jedoch meistens ungültig. Der Autofahrer muss immer im Hinterkopf haben, dass er im Falle des Falles die Beweislast trägt. Einige Amtsgerichte sehen zumindest dann eine erhöhte Beweislast, wenn der Fahrer während der Waschanlagen -Wäsche im Wagen sitzen bleibt. In diesem Fall kann nämlich auch der Fahrer für Schäden am Wagen gesorgt haben. So sind beispielsweise Fälle bekannt, bei denen der Fahrer durch Lenken, Bremsen oder das versehentliche Betätigen der Kofferraumklappe den Schaden selbst verursacht hat. Komplett in den Verantwortungsbereich des Fahrers fallen alle Schäden an Teilen, die nicht fest mit dem Wagen vebrunden sind. Daher haben bereits mehrere (Amts-) Gerichte entscheiden, dass beispielsweise die Antenne abzuschrauben und die Scheibenwischer in „Ausgangsstellung“ zu bringen sind. Beherzigt der Fahrer diesen Rat nicht, muss er sich meinst selber den Schaden zurechnen lassen. Auch Anbauteile, wie Radkappen oder Spoiler müssen zuvor auf festen Sitz hin überprüft werden.
Achtung: Ärgerlich sind zumeist auch kleine Lackkratzer. Diese entstehen in der Regel durch Sand oder andere Schmutzpartikel, die sich in den Bürsten der Waschanlage befinden. Für solche Schäden ist eine Haftung der Waschanlage zumeist ausgeschlossen. Derartige Schäden lassen sich auch bei einer vorsichtigen Handwäsche nicht ausschließen und werden von Gerichten zum „üblichen Waschrisiko“ gezählt. Aus Kulanz bieten Waschanlagen in derartigen Fällen häufig Gratiswäschen oder Upgrades zum Beispiel auf eine „Premium-Wäsche“ an. Fragen kann sich also lohnen.
Tipp: Werden nach dem Waschgang Schäden am Fahrzeug festgestellt, sollten diese umgehend angezeigt werden. Wichtig ist, die Beschädigung beispielsweise durch Fotos mit der Handy-Kamera zu dokumentieren. Hilfreich ist auch, sich eine Bestätigung der Waschanlage geben zu lassen. Auch andere Zeugen können für eine gerichtliche Auseinandersetzung nützlich sein. Bei besonders gravierenden Schäden kann auch die Begutachtung durch einen Sachverständigen in Betracht gezogen werden.
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