Ausbildungskosten für die erstmalige Berufsausbildung (auch sogenannte Erstausbildung) sind nur begrenzt als Sonderausgaben abzugsfähig. Also leider nicht in vollem Umfang als Werbungskosten. Handelt es sich dagegen um ein Ausbildungsdienstverhältnis, sind alle im Zusammenhang mit diesem Dienstverhältnis anfallenden Kosten keine Sonderausgaben mehr. Der mit diesem Ausbildungsverhältnis angefallen Aufwand ist in diesem Fall als „normale“ Werbungskosten anzusehen und somit ohne eine Begrenzung der Höhe nach absetzbar; eben nicht als Sonderausgaben.
Tipp: Fallen neben Ihrem Dienstverhältnis Aufwendungen für die Fort- oder Weiterbildung an, handelt es sich ebenfalls um unbeschränkt abzugsfähige Werbungskosten.
Wenn Sie den Beruf wechseln wollen oder in Ihrem Beruf eine höhere Qualifikation erlangen wollen (z.B. Meisterschule, Techniker oder ähnliche Qualifikationen) oder ein Studium nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung anstreben, sind die Kosten hierfür nun auch unstreitig als Werbungskosten abzugsfähig.
Haben Sie während der Fort- oder Weiterbildung keine Einnahmen erzielt, können Sie die Aufwendungen trotzdem als Werbungskosten geltend machen und erzielen somit gegebenenfalls einen vortragsfähigen Verlust, den Sie mit den Einnahmen aus dem späteren Arbeitsverhältnis verrechnen können.
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