Der Gesetzgeber hat die Abzugsfähigkeit für das häusliche Arbeitszimmer auf maximal 1.250,00 Euro begrenzt – das ist für Sie aber kein Problem. Die Begrenzung auf 1.250,00 Euro für den Ansatz des Arbeitszimmers in den eigenen vier Wänden entfällt, wenn Sie in einem anderen Haus einen Raum mieten und diesen als Arbeitszimmer nutzen. Auf diese Weise können Sie sämtliche Aufwendungen (und nicht nur maximal1.250,00 Euro) als Werbungskosten für Ihr Arbeitszimmer absetzen. Das Finanzamt kann auch nichts dagegen einwenden, denn von einem „häuslichen Arbeitszimmer“ kann nicht mehr die Rede sein. Und das ist völlig legal!
Tipp: Mieten Sie einen Raum ausdrücklich als Arbeitszimmer in Ihrer Umgebung an, dann sind die dafür anfallenden Aufwendungen wie Miete und Mietnebenkosten als Werbungskosten für Ihr (nun außerhäusliches) Arbeitszimmer voll abzugsfähig. Dabei ist der Vermieter natürlich verpflichtet, die Einnahmen aus der Vermietung des Arbeitszimmers zu versteuern. Aber wenn dieser nur geringe andere Einkünfte neben den aus der Vermietung des Arbeitszimmers hat, fällt möglicherweise überhaupt keine Steuer für ihn dabei an.
Hinweis: Wichtig ist jedoch darauf zu achten, dass der sogenannte „häusliche Zusammenhang“ zu Ihrer Wohnung nicht mehr gegeben ist. Dies ist beispielsweise der Fall bei der Anmietung einer zweiten Wohnung in einem Mehrfamilienhaus auf derselben Etage wie die Familienwohnung. Auch die Anmietung eines Arbeitszimmers im Haus der Mutter, nur wenige Straßen von der eigenen Wohnung entfernt erfüllt ggf. nicht diese Kriterien. In solchen Fällen hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass der sogenannte „häusliche Zusammenhang“ weiter gegeben ist und ein solches Arbeitszimmer ebenfalls unter die Abzugsbeschränkungen von maximal 1.250,00 Euro fällt. Sprechen Sie die Wahl Ihres neuen Arbeitszimmers daher immer im Vorfeld mit Ihrem Rechtsanwalt ab.
Fragen zum Thema Arbeitszimmer und anderen beruflich bedingten Aufwendungen beantworten wir gerne für Sie. Rechtsanwalt Dario Arconada Valbuena, LL.M. (Taxation) aus Hannover beantwortet Ihnen Ihre Fragen um das Thema Recht und Steuern. Vereinbaren Sie noch heute einen Rückruf: 0511/310600-32 (Sekretariat).
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