Sie haben ein großes häusliches Arbeitszimmer? Ihr Arbeitszimmer fällt also unter die Abzugsbeschränkungen von maximal 1.250,00 Euro? Dies ist ärgerlich, wenn Sie Steuern sparen möchten.
Tipp: Prüfen Sie, ob Sie Ihre beruflichen Utensilien und Unterlagen aus Ihrem Arbeitszimmer auf ein reines Archiv oder Lager aufteilen können. Sie werden merken, dass viele Arbeitszimmer -Utensilien nicht täglich gebraucht werden. Diese könnten Sie gegebenenfalls in einem Archiv, Bibliothek oder in einem Lager separat unterbringen; Ihrem neuen „Lagerzimmer. Die Abzugsvoraussetzungen, wie sie beim Arbeitszimmer vorliegen müssen, entfallen auf diese Weise und Sie können die Kosten für Ihr Archiv oder Lager in voller Höhe dem Finanzamt präsentieren.
Hintergrund: Für ein Lager oder Archiv liegt keine Begrenzung für den Abzug (beim reinen Arbeitszimmer – Abzugsbeschränkungen von maximal 1.250,00 Euro) als Werbungskosten vor, wie es beim Arbeitszimmer der Fall ist. Wenn Sie tatsächlich nur berufliche Dinge unterbringen wie z. B. Fachbücher, Handelswaren, Werbemittel oder ähnlichen berufsbezogenen Dingen, sollte das Finanzamt diese Aufwendungen anerkennen.
Beispiel:
Folgende Kosten können Sie für Ihr neues Lagerzimmer/Archiv abrechnen:
Wohn- / Nutzfläche von 120 m², das Archiv ist 24 m² (20 %).
Bei Hauskosten von beispielsweise 10.000,00 Euro beträgt der Anteil für das Archiv 2.000,00 Euro (20 %). Diese sind nunmehr unbegrenzt abzugsfähig und nicht mehr auf 1.250,00 Euro gedeckelt.
Wichtig: Sie sollten neben Ihrem neuen Archiv oder Lager jedoch kein häusliches Arbeitszimmer mehr geltend machen. Der Bundesfinanzhof (BFH) tendiert in seiner in diesem Bereich eher strengen Rechtsprechung dazu, Arbeitszimmer und Archiv als sogenannte „funktionale Einheit“ anzusehen. Dies kann Ihre Pläne schnell torpedieren und alle Kosten für Arbeitszimmer und Archiv würden dann unter die Abzugsbeschränkungen für ein häusliches Arbeitszimmer (also maximal 1.250,00 Euro) fallen. Achten Sie zudem immer peinlich genau darauf, dass Sie dem Finanzamt plausibel darlegen, dass Ihr Lager oder Archiv ausschließlich zu beruflichen beziehungsweise betrieblichen Zwecken genutzt wird.
Fragen zu Ihrem neuen „Lagerzimmer“ (Arbeitszimmer) beantworten wir gerne für Sie. Rechtsanwalt Dario Arconada Valbuena, LL.M. (Taxation) aus Hannover beantwortet Ihnen Ihre Fragen um das Thema Recht und Steuern. Vereinbaren Sie noch heute einen Rückruf: Freecall 0800 72 36 007 (Sekretariat).
Weitere Tipps und Tricks zum Arbeitszimmer und anderen Werbungskosten, Einkommensteuer, Schenkungsteuer, Erbschaftsteuer finden Sie in den aktuellen Beiträgen.
Tipp: Prüfen Sie, ob Sie Ihre beruflichen Utensilien und Unterlagen aus Ihrem Arbeitszimmer auf ein reines Archiv oder Lager aufteilen können. Sie werden merken, dass viele Arbeitszimmer -Utensilien nicht täglich gebraucht werden. Diese könnten Sie gegebenenfalls in einem Archiv, Bibliothek oder in einem Lager separat unterbringen; Ihrem neuen „Lagerzimmer. Die Abzugsvoraussetzungen, wie sie beim Arbeitszimmer vorliegen müssen, entfallen auf diese Weise und Sie können die Kosten für Ihr Archiv oder Lager in voller Höhe dem Finanzamt präsentieren.
Hintergrund: Für ein Lager oder Archiv liegt keine Begrenzung für den Abzug (beim reinen Arbeitszimmer – Abzugsbeschränkungen von maximal 1.250,00 Euro) als Werbungskosten vor, wie es beim Arbeitszimmer der Fall ist. Wenn Sie tatsächlich nur berufliche Dinge unterbringen wie z. B. Fachbücher, Handelswaren, Werbemittel oder ähnlichen berufsbezogenen Dingen, sollte das Finanzamt diese Aufwendungen anerkennen.
Beispiel:
Folgende Kosten können Sie für Ihr neues Lagerzimmer/Archiv abrechnen:
Wohn- / Nutzfläche von 120 m², das Archiv ist 24 m² (20 %).
Bei Hauskosten von beispielsweise 10.000,00 Euro beträgt der Anteil für das Archiv 2.000,00 Euro (20 %). Diese sind nunmehr unbegrenzt abzugsfähig und nicht mehr auf 1.250,00 Euro gedeckelt.
Wichtig: Sie sollten neben Ihrem neuen Archiv oder Lager jedoch kein häusliches Arbeitszimmer mehr geltend machen. Der Bundesfinanzhof (BFH) tendiert in seiner in diesem Bereich eher strengen Rechtsprechung dazu, Arbeitszimmer und Archiv als sogenannte „funktionale Einheit“ anzusehen. Dies kann Ihre Pläne schnell torpedieren und alle Kosten für Arbeitszimmer und Archiv würden dann unter die Abzugsbeschränkungen für ein häusliches Arbeitszimmer (also maximal 1.250,00 Euro) fallen. Achten Sie zudem immer peinlich genau darauf, dass Sie dem Finanzamt plausibel darlegen, dass Ihr Lager oder Archiv ausschließlich zu beruflichen beziehungsweise betrieblichen Zwecken genutzt wird.
Fragen zu Ihrem neuen „Lagerzimmer“ (Arbeitszimmer) beantworten wir gerne für Sie. Rechtsanwalt Dario Arconada Valbuena, LL.M. (Taxation) aus Hannover beantwortet Ihnen Ihre Fragen um das Thema Recht und Steuern. Vereinbaren Sie noch heute einen Rückruf: Freecall 0800 72 36 007 (Sekretariat).
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