Ausbildungskosten sollten über mehrere Jahre vorausschauend geplant werden. Grundsätzlich ist es ratsam zuerst die Existenz zu begründen und dann eine Ausbildung beginnen.
Tipp: Der Hintergrund ist, dass Ausbildungskosten als Betriebsausgaben unbegrenzt abziehbar sind. Möchte man Ausbildungskosten als Sonderausgaben in der Steuererklärung ansetzen, so sind diese nur begrenzt abziehbar. Beabsichtigen Sie also einen Gewerbebetrieb zu gründen und benötigen Sie zur Ausübung des entsprechenden Gewerbes eine besondere Ausbildung, melden Sie rechtzeitig Ihr Gewerbe an. Melden Sie hingegen das Gewerbe erst nach der Ausbildung an, bleibt Ihnen lediglich der magere Sonderausgabenabzug von Euro 6.000,00 pro Jahr.
In einem Fall vor dem Finanzgericht wurden einem Steuerpflichtigen Ausbildungskosten in Höhe von Euro 15.000,00 für den Abzug als Betriebsausgaben vom Finanzamt gestrichen, weil Ausbildungskosten der ersten Ausbildung lediglich bis Euro 6.000,00 als Sonderausgaben abzugsfähig sind. Hätte der Steuerpflichtige den zuvor genannten Tipp beherzigt und sein Gewerbe erst angemeldet, dürfte er unbegrenzt die Ausbildungskosten, also Euro 15.000,00 als Betriebsausgaben, absetzen. Die Umsatzsteuerpflicht vorausgesetzt, würde die Vorsteuer aus den Ausbildungskosten darüber hinaus vom Finanzamt ganz regulär erstattet werden. Es besteht also ein doppelter Anreiz Steuern zu sparen!
Fragen zu Ausbildungskosten, Fortbildungskosten und anderen Steuersparmodellen beantworten wir gerne für Sie. Rechtsanwalt Dario Arconada Valbuena, LL.M. (Taxation) aus Hannover beantwortet Ihnen Ihre Fragen um das Thema Recht und Steuern. Vereinbaren Sie noch heute einen Rückruf: Freecall 0800 72 36 007 (Sekretariat).
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