Betreibt ein Rechtsanwalt hauptsächlich außergerichtliches Mengeninkasso, bei dem die einzelne einzuziehende Forderung von ihm nicht rechtlich geprüft wird, ist diese Tätigkeit nicht mehr als freiberufliche Tätigkeit zu qualifizieren, urteilte der Bundesfinanzhof (BFH) in München (Beschluss, vom 10.08.2012, Az. III B 246/11) .
Der Bundesfinanzhof hat im Rahmen der Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde entschieden, dass die Tätigkeit zu gewerblichen Einkünften führt. Zwar könne eine berufstypische Tätigkeit auch anwaltsfremde Tätigkeiten umfassen, wenn diese in einem engen Zusammenhang mit der anwaltlichen Beistandspflicht stünden und auch Rechtsfragen aufwerfen könnten. Wenn aber, wie im Fall des massenhaften außergerichtlichen Mengeninkasso, die Rechtsberatung des Mandanten völlig in den Hintergrund trete und letztlich als unwesentlich erscheine, gelte das nicht. Ein Rechtsanwalt, der den Einzug einer Forderung im Rahmen eines Anwaltsvertrages übernehme, müsse grundsätzliche prüfen, ob die Forderung berechtigt ist, bevor er tätig wird. Für einen Inkassodienstleister nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz bestehe diese Prüfpflicht nicht.
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