Mehr Netto in der Tasche. Ihr Arbeitgeber kann Ihnen Sachzuwendungen bis zu einer Höhe von 44 Euro steuerfrei zukommen lassen. Diese Zuwendungen dürfen aber die Freigrenze nicht übersteigen, da sie ansonsten voll steuerpflichtig werden.
Beispiele: Sachzuwendungen, für die die 44-Euro-Freigrenze gilt, können kostenloses Telefonieren, Dienstleistungen und Warenlieferungen oder sogar die verbilligte Überlassung einer Wohnung sein. Diese werden voll steuerpflichtig, wenn der Unterschied zwischen dem Sachbezugswert und Ihrer Gegenleistung dafür im Monat über dem Betrag von 44 Euro liegt. Um allerdings Rabatte oder Preisunterschiede von Ihrem Wert des Sachbezugs auszugleichen, werden erst mal 4 % vom tatsächlichen Wert abgezogen, bevor die Differenz zwischen Sachbezugswert und Gegenleistung berechnet wird.
Wichtig: Ein steuer- und sozialversicherungsfreier Sachbezug liegt bei Warengutscheinen des Arbeitgebers (z.B. Geschenkgutscheinen oder Tankgutscheinen und anderen Gutscheinen) nach neuer Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) vor, wenn der Gutschein zusätzlich zum arbeitsrechtlich geschuldeten Gehalt oder Lohn ausgegeben wird. Ferner dürfen Sie arbeitsvertraglich lediglich einen Anspruch auf Lieferung der Ware haben.
Tipp: Einfach gesagt bedeutet das, wenn Sie stattdessen auch einen Anspruch auf Auszahlung des Warenwerts haben, liegt kein Sachbezug, sondern Barlohn vor (BFH-Urteile vom 11.11.2010, VI R 21/09, VI R 27/09, VI R 40/10). Dies bedeutet für Sie, die bisherige Auffassung der Finanzverwaltung, dass ein bis zur Freigrenze von 44 € steuerfreier Sachbezug nur vorliegt, wenn die Gutscheine beim Arbeitgeber eingelöst werden können bzw. wenn bei Einlösung bei einem Dritten auf den Gutscheinen kein Höchstbetrag angegeben ist, ist damit überholt. Handeln Sie und legen Sie sich entsprechende Argumente für Ihre nächste Gehaltsverhandlung schon im Vorfeld zurecht. Warum sollten Sie auf Sachbezüge in Höhe von 44 Euro im Monat verzichten? Und das für Sie steuerfrei!
Doch Achtung: Für folgenden Leistungen wird allerdings kein Rabatt berücksichtigt!
Aus diesem Grunde sind Sonderregelungen zu beachten bei:
- Bezüge die mit 25% pauschal besteuert werden.
- Personalrabatte, die unter den Rabattfreibetrag von 1.080 Euro fallen.
- Firmenwagen.
- Mahlzeiten im Betrieb.
- Verbilligte Überlassung von Vermögensbeteiligungen.
- Verbilligter Versicherungsschutz durch den Arbeitgeber.
Tipp: Zu den steuerfreien Zuwendungen gehören auch Mitgliedsbeiträge oder Eintrittskarten für verschiedene Veranstaltungen, die der Betrieb für den Arbeitnehmer zahlt.
Grundsätzlich hat der Arbeitgeber viele Möglichkeit, dem Arbeitnehmer Leistungen bis zu 44 Euro pro Monat steuerfrei zukommen zu lassen. Egal ob Ihr Chef Ihnen die Eintrittskarte für das Theater, Kino oder ein Fußballspiel, Tankgutscheine, Telefongutscheine, den Beitrag für das Fitnessstudio oder den Sportverein bezahlt, liegt der Gesamtbetrag pro Monat unter 44 Euro, bleiben die Leistungen bei der Lohnsteuerberechnung außen vor.
Fragen zum Thema Sachbezügen beantworten wir gerne für Sie. Rechtsanwalt Dario Arconada Valbuena, LL.M. (Taxation) aus Hannover beantwortet Ihnen Ihren Fragen um das Thema Recht und Steuern. Vereinbaren Sie noch heute einen Rückruf: Freecall 0800 72 36 007 (Sekretariat).
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