Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Dario Arconada weist aus aktuellem Anlass darauf hin, dass die Richter des Finanzgerichts Düsseldorf in ihrem Urteil vom 4.2.2105 die Betreuungskosten für ein Haustier als Haushaltsnahe Dienstleistungen anerkannt haben.
In dem zu entscheidenden Fall lebte eine Katze im Haushalt der Steuerpflichtigen. Während der Abwesenheit der Katzenhalter betreute eine Tier- und Wohnungsbetreuerin die Katze in den Räumen des Steuerpflichtigen. Die Richter stellten fest, dass die dort verübten Tätigkeiten, wie die Reinigung des Katzenklos, die Versorgung der Katze mit Futter und Wasser und die sonstige Beschäftigung des Tieres regelmäßig anfallen und typischerweise im Haushalt durch die Katzenhalter und dessen Familienangehörige erledigt werden. Sie gehören folglich zur Hauswirtschaft des Halters.
Im Ergebnis sind die Kosten für die Betreuung der Katze abzugsfähig, sofern für den hierfür entstehenden Aufwand eine Rechnung erstellt und diese per Überweisung ausgeglichen wurde.