Aktuell erkennt das Finanzamt nur Krankheitskosten an, die die sogenannte „zumutbare Belastung“ übersteigen. Das könnte sich unter Umständen ändern, abhängig von der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH).
BFH-Entscheidung über „außergewöhnliche Belastungen“ steht noch aus
Aktuell befasst sich der Bundesfinanzhof (BFH) unter anderem mit der Frage, ob es verfassungswidrig ist, dass zwangsläufige Ausgaben, die im Zuge von Krankheiten anfallen, zunächst um die zumutbare Belastung gekürzt und nur darüber hinausreichende Beträge steuerlich anerkannt werden. Entscheidet der BFH zugunsten der Steuerzahler, könnten diese zukünftig zwangsläufige Ausgaben, die sie wegen Krankheiten hatten, bereits ab dem ersten Euro geltend machen. Das beträfe dann nicht nur die zukünftigen Steuererklärungen, sondern auch alle noch offenen Steuerbescheide. Deshalb kann es sich lohnen, innerhalb der Rechtsbehelfsfrist Einspruch gegen den erhaltenen Steuerbescheid einzureichen. So können noch nachträglich Kosten geltend gemacht werden.
Die Packung Tempos aus dem Supermarkt zählt nicht
Wer Ausgaben gegenüber dem Fiskus geltend machen möchte, muss diese belegen. Steuerzahler sollten deshalb mit Blick auf die noch ausstehende Entscheidung noch sorgfältiger Belege sammeln um die angefallenen Kosten einwandfrei nachweisen zu können. Kassenzettel aus dem Supermarkt gehören nicht dazu. Denn Krankheitskosten, deren Zwangsläufigkeit nicht belegt ist, werden ganz unabhängig von der BFH-Entscheidung auch zukünftig nicht anerkannt. Zu diesen Kosten zählen unter anderem Ausgaben für Medikamente ohne Rezept, aber auch die Antibabypille (obwohl diese verschreibungspflichtig ist). Auch Ausgaben für vorbeugende Behandlungen (Beispiel: professionelle Zahnreinigungen) können nicht geltend gemacht werden. Das Finanzamt akzeptiert nur unmittelbare Kosten, also Kosten, die zur Heilung von Krankheiten oder zumindest zur Linderung ihrer Folgen anfallen.
Von Arztbesuch bis Zahnersatz – was wirklich zählt
Allerdings gibt es eine Vielzahl von Kosten, die in der Regel als zwangsläufige Ausgaben anerkannt werden. Dazu zählen zum Beispiel:
- Fahrtkosten zum Arzt (30 Cent je Kilometer des Hin- und Rückwegs)
- Zuzahlungen zur Physiotherapie
- künstliche Befruchtungen (bei vom Arzt nachgewiesener Unfruchtbarkeit)
- Kosten für Hilfsmittel wie Rollstühle und Hörgeräte
- Augenoperationen mit Laser
- Selbstgetragene Kosten an Zahnersatz (z. B. Implantate)
Tipp: Belege sammeln und alle Kosten angeben