Plattformen im Internet wie beispielsweise Ebay oder Amazon dürfen grundsätzlich auf Anfrage dem Finanzamt keine Daten wie Umsatzhöhe oder Bankverbindung vorenthalten. Dies gilt auch, wenn sie sich vertraglich zur Geheimhaltung verpflichtet haben.
Die Anbieter derartiger Angebote müssen mit den Finanzämtern (hier dem Finanzamt für Fahndung und Strafsachen Hannover) grundsätzlich kooperieren. Im Falle eines Sammelauskunftsersuchens müssen diese Auskunft über Kontaktdaten und Umsätze der Händler geben. Dies hat der Bundesfinanzhof in einem Urteil vom 16.05.2013 (Aktenzeichen II R 15/12) ausgeurteilt. Nun muss die Vorinstanz prüfen, ob die deutsche Tochterfirma (Klägerin) auf die Daten der Muttergesellschaft in Luxemburg zugreifen kann.
Abfrage der Nutzerdaten
Die Steuerfahndung Hannover hat die Entscheidung ausgelöst. Sie wollte von einer Internet-Plattform wissen, welche ihrer Nutzer einen Umsatz von mehr als 17.500 Euro im Jahr erzielen. Das Unternehmen sollte von den betroffenen Händlern Name, Anschrift, Geburtsdaten und Pseudonyme an die Behörde übertragen. Auch Bankverbindung, Kreditkartennummern sowie eine Aufstellung der einzelnen Verkäufe sollten den Steuerfahndern übermittelt werden. Mit der Klage brachte die Klägerin vor, das Sammelauskunftsersuchen sei nichtig, weil sie die verlangten Auskünfte nicht erteilen könne. Allein die Betreiberin (Muttergesellschaft im Ausland) verfüge über die abgefragten Verkäuferdaten der Internethandelsplattform. Die auf Herausgabe der Daten in Anspruch genommene Klägerin sei lediglich Servicegesellschaft und könne nicht auf die angeforderten Daten zugreifen.
Die Steuerfahndung hat Recht auf Daten
Das deutsche Tochterunternehmen verweigerte die Herausgabe der Daten und verwies auf die mit dem luxemburgischen Mutterhaus vereinbarte Geheimhaltung. Außerdem sei technisch bedingt ein Zugriff auf Daten, die auf Servern im Ausland lägen, nicht möglich. Der Bundesfinanzhof jedoch war anderer Ansicht: Die Beantwortung eines Sammelauskunftsersuchens der Steuerfahndung zu Daten der Nutzer einer Internethandelsplattform kann nicht wegen einer privatrechtlich vereinbarten Geheimhaltung dieser Daten abgelehnt werden. Die Klägerin hatte also kein Recht, Auskünfte zu verweigern.
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