Muss ein Ehegatte auswärts arbeiten, so kann er inzwischen in bestimmten Fällen unbegrenzt Werbungskosten im Rahmen der sogenannten „doppelten Haushaltsführung“ geltend machen. Dazu gehören neben Verpflegungsmehraufwendungen, Fahrtkosten auch die Kosten für die am Beschäftigungsort angemietete Zeitwohnung.
Beispiel: Aus diesem Umstand können pfiffige Steuerpflichtige ein persönliches Steuersparmodell basteln. In einem Fall, den der Bundesfinanzhof (BFH) zu entscheiden hatte, erwarben die steuerpflichtigen Ehegatten eine Eigentumswohnung am Beschäftigungsort. Diese stand jedoch im Alleineigentum nur eines Ehegatten. Die Wohnung wurde zu fremdüblichen Bedingungen an den anderen Ehegatten vermietet.
Tipp: Durch die vorgestellte Gestaltung erhalten Sie einen doppelten Steuervorteil. Der Ehegatte, der Wohnungseigentümer war erzielte Verluste aus Vermietung und Verpachtung. Der andere Ehegatte hatte hohe Werbungskosten, da er für die Zeitwohnung die Miete steuerlich geltend machen konnte.
Hinweis: Es handelt sich nicht um einen Fall des sogenannten Gestaltungsmissbrauches nach § 42 Abgabenordnung (AO). Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in dem oben skizzierten Urteil entschieden, dass es sich nicht um einen Gestaltungsmissbrauch handelt. Die Steuerpflichtigen haben also die Möglichkeit ihre Vertragsgestaltung steuerlich Optimal vorzunehmen.
Fragen zur doppelten Haushaltsführung und Steuersparmodellen beantworten wir gerne für Sie. Rechtsanwalt Dario Arconada Valbuena, LL.M. (Taxation) aus Hannover beantwortet Ihnen Ihre Fragen um das Thema Recht und Steuern. Vereinbaren Sie noch heute einen Rückruf: Freecall 0800 72 36 007 (Sekretariat).
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