Ab 2013 wird anstelle des Wahlrechtes der getrennten Veranlagung für Eheleute die Einzelveranlagung durchgeführt. Damit können sich Ehegatten wie bisher aus steuerlichen oder außersteuerlichen Gründen für die Einzelbesteuerung entscheiden.
Die neue „Einzelveranlagung für Ehegatten“ ist nicht zu verwechseln mit der schon bisher vorhandenen „Einzelveranlagung für Alleinstehende“.
Bei der Einzelveranlagung hat jeder Ehegatte eine eigene Steuererklärung abzugeben und erhält auch einen eigenen Steuerbescheid. Die Steuer wird jeweils nach dem Grundtarif berechnet. Bei jedem Ehegatten werden die üblichen Frei-, Pausch- und Höchstbeträge wie bei Ledigen gewährt. Schöpft jedoch ein Partner seine Freibeträge nicht aus, kann der andere den nicht ausgeschöpften Teil nicht beanspruchen. Jeder Ehegatte schuldet nur die Einkommensteuer, die sich aus seinem Steuerbescheid ergibt.
Jeder Ehegatte gibt in seiner Steuererklärung nur die Einnahmen an, die er bezogen hat, und kann nur die Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend machen, die ihm dabei entstanden sind. Erzielen Eheleute gemeinsame Einkünfte, z. B. aus einem gemeinsamen Mietobjekt, werden jedem Ehegatten die Einkünfte zur Hälfte zugerechnet, sofern keine andere Aufteilung in Betracht kommt.
Bei außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art wird die zumutbare Belastung nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte des einzelnen Ehegatten bestimmt und nicht wie bisher bei der getrennten Veranlagung nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte beider Ehegatten. Dies entspricht dem Prinzip der Individualbesteuerung.
Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen, Haushaltshilfe und haushaltsnahe Dienstleistungen werden dem Ehegatten zugerechnet, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat.
Die Ehegatten können aber auch beantragen, dass die Aufwendungen ihnen jeweils zur Hälfte zugerechnet werden sollen. Hierzu genügt neuerdings ein „übereinstimmender“ Antrag, nicht erforderlich ist ein „gemeinsamer“ Antrag. Das heißt, es reicht der Antrag des Ehegatten aus, der die Aufwendungen getragen hat. Anders als bisher bei der getrennten Veranlagung ist es nicht mehr möglich, die Zuordnung in einem beliebigen Verhältnis auf beide Ehegatten zu verteilen.