Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 13.12.2012 (Aktenzeichen: VI R 51/11) erneut bestätigt, dass keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die 1%-Regelung auf Grundlage des Bruttolistenpreises nicht bestehen.
Tipp: Die Bewertung des Vorteils mit der 1%-Regelung ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) zwar eine nur grob typisierende Regelung. Allerdings handle es sich hierbei nicht um eine zwingende und unwiderlegbare Typisierung, sondern trete nur alternativ zur Fahrtenbuchmethode hinzu.
Bei der Fahrtenbuchmethode wird der vom Arbeitgeber zugewandte Nutzungsvorteil nach Maßgabe der konkret entstandenen Kosten ermittelt. Insbesondere im Hinblick auf dieses Wahlrecht sei die Typisierungsregelung in § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) verfassungsrechtlich unbedenklich, so der Bundesfinanzhof.
Im entschiedenen Fall ging es um einen Gebrauchtwagen mit einem Wert von Euro 32.000,- Der Nutzungswert wurde jedoch vom Listenpreis in Höhe von Euro 81.400,- berechnet.
Tipp: in allen Fällen, in denen die Anschaffungskosen des Firmenwagens stark von dem Listenpreis abweichen, sollte der Steuerpflichtige ein Fahrtenbuch führen, um in der Steuererklärung die Fahrtenbuchmethode zu seinen Gunsten anwenden zu können.
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