Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Hannover (VG) ist es grundsätzlich zulässig, auch Kosten für Routinekontrollen zu erheben, weil der für die Erhebung von Kosten erforderliche Anlass in dem Betrieb eines Lebensmittelgeschäftes als solchem zu sehen sei. Die Kontrollen seien daher nicht „anlasslos“.
Allerdings, so betonen die Richter des Verwaltungsgerichts Hannover, erwiesen sich die entsprechenden Gebührentarife in der Gebührenordnung für die Verwaltung im Bereich des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens (GOVV) als unwirksam.
Hintergrund:
In der Gebührenordnung wird zwar zwischen einer Pauschalgebühr für Betriebe mit einem Jahresumsatz von nicht mehr als 125.000 € (43 €), Betrieben mit einem Jahresumsatz von mehr als 125.000 € und nicht mehr als 250.000 € (66 €) und Betrieben im Übrigen, bei denen eine Abrechnung nach Zeitaufwand erfolgt, differenziert – wobei die Gebühr jedoch mindestens 25 € beträgt. Dies hat nach Überzeugung des Verwaltungsgerichts Hannover in der Praxis in zahlreichen Fällen dazu geführt, dass Betriebe mit einem Jahresumsatz von mehr als 250.000 € niedrigere Gebühren zu entrichten hätten als kleinere Betriebe. Damit sieht das Verwaltungsgericht Hannover das System in sich als nicht stimmig an, was die Rechtswidrigkeit des Gebührentarifs zur Folge habe. Auch die Regelung hinsichtlich der Abgeltung von Aufwendungen von An- und Abfahrten erweise sich als rechtswidrig, da sie in sich unklar und damit nicht hinreichend bestimmt sei.