Der 4. Senat des Finanzgerichts Münster hat im Urteil vom 20. September 2013 (Az. 4 K 718/13 E) klargestellt, dass der in § 32d Abs. 2 Nr. 1a EStG vorgesehene Ausschluss der Abgeltungssteuer für Fälle, in denen Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge „einander nahe stehende Personen“ sind, nicht jedes Näheverhältnis erfasst.
Im Streitfall hatte der Kläger einem Berufskollegen ein Darlehen gewährt, mit dem dieser seinen Einstieg in die Steuerberatungsgesellschaft des Klägers finanzierte. Der 4. Senat teilte die Auffassung des Klägers, dass die hieraus erzielten Zinsen trotz dieser Verbindung mit dem für den Kläger günstigeren Abgeltungssteuersatz von 25% zu versteuern seien. Die beherrschende Stellung des Klägers im Rahmen der gemeinsamen Steuerberatungsgesellschaft schlage nicht auf den Darlehensvertrag durch, bei dessen Abschluss sich die Parteien wirtschaftlich gleichwertig gegenüber gestanden hätten. Zu den weiteren Einzelheiten lesen Sie bitte die Pressemitteilung Nr. 14 vom 10. Oktober 2013.