Wenn es zu spät ist für eine Selbstanzeige. Niemand muss sich selbst belasten! Im Steuerverfahren trifft Sie häufig dem Finanzamt gegenüber eine sogenannte Mitwirkungspflicht. Dies ist im Steuerstrafverfahren anders – Sie haben vielmehr ein sogenanntes Mitwirkungsverweigerungsrecht. Wirken Sie nicht dabei mit, dass man Sie überführt. Das müssen Sie nicht!
Hinweis: Dies bedeutet für Sie, auf die Frage, “würden Sie uns bitte mal den Schrank öffnen?” NEIN. “Sie haben doch nichts dagegen, dass wir Ihr Arbeitszimmer ausräumen?” “Wo sind denn die Unterlagen der schweizer Bank”
Das heißt nicht, dass die Polizei den Schrank nicht mit Gewalt öffnen oder Sie aufgrund eines richterlichen Beschlusses einen Speichelabstrich nehmen darf. Aber: Die Ihre Wohnung, Ihr Auto oder Sie selbst durchsuchende Polizei will Sie nicht entlasten! Es geht darum Beweismittel zu sichern! Indem Sie die Mitwirkung verweigern, erhöhen Sie Ihre Chancen ungemein, dass entweder manche Maßnahmen überhaupt nicht genehmigt werden (Speichelprobe) oder die Maßnahme im Ergebnis (mangels Zustimmung) rechtswidrig und damit angreifbar ist.
Tipp: Nicht mitwirken im Rahmen des Mitwirkungsverweigerungsrechts bedeutet auch, dass Sie nichts unterschreiben. Wollen Sie das trotzdem, achten Sie darauf, dass z.B. das Kästchen WIDERSPRUCH angekreuzt ist und dass Sie unter dem letzten bei Ihnen gefundenen Gegenstand in der Liste den leeren Raum durchstreichen, damit nicht “aus Versehen” weitere Gegenstände dort eingetragen werden.
Fragen zur Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung und Ihrem Schweigerecht bei Ermittlungen beantworten wir gerne für Sie. Rechtsanwalt Dario Arconada Valbuena, LL.M. (Taxation) aus Hannover beantwortet Ihnen Ihre Fragen um das Thema Recht und Steuern. Vereinbaren Sie noch heute einen Rückruf: Freecall 0800 72 36 007 (Sekretariat). Unter folgender Nummer erreichen Sie direkt Ihren Anwalt: 05 11/16 59 47 33 (Anwalt-Direkt).
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