Das Landesamt für Steuern (LfSt) hat in seiner Pressemitteilung vom 10.06.2015 aus aktuellem Anlass auf die Regelungen für die Postzustellung hingewiesen. Hiernach werden – auch im Hinblick auf die gegenwärtigen Streikaktionen – Fristversäumnisse durch verspätet beim Finanzamt eingehende Briefe weiterhin als selbst verschuldet angesehen.
Grundsätzlich gelten Steuerbescheide des Finanzamts drei Tage nach ihrer Aufgabe per Post als zugestellt. Wenn, wie im Falle des aktuellen Poststreiks, steuerliche Berater und Bürger die Zustellung innerhalb dieser Drei-Tages-Frist bestreiten und Tatsachen vorbringen, die eine verspätete Zustellung glaubhaft erscheinen lassen, beginnen Fristen, z.B. für Einsprüche, ab dem vom steuerlichen Berater oder Bürger angegebenen Zeitpunkt. Dies wäre der Fall, wenn ein Streik der Post für den Zustellbezirk oder anderweitige Störungen der Postzustellung geltend gemacht werden können.
Handelt es sich aber um Schreiben von steuerlichen Beratern oder Bürgern an das Finanzamt (z.B. Einspruchsschreiben), so gilt eine andere Regelung: Wenn die Dienstleistungsfähigkeit der Post als solche in Frage gestellt ist und die Verzögerung vorauszusehen war, ist es dem Bürger laut Gesetz zuzumuten, auf andere, sicherere Übermittlungswege zurückzugreifen (bspw. Einwurf in den Behördenbriefkasten, Fax o.Ä.). Im aktuellen Falle wurde bereits im Vorfeld ausführlich in den Medien über den Poststreik berichtet. Daher gelten hier Fristversäumnisse durch verspätet beim Finanzamt eingehende Briefe als selbst verschuldet.