Da bei privaten Veräußerungsgeschäften eine Verlustverrechnung mit anderen Einkunftsarten nicht in Frage kommt, ist hier besonders darauf zu achten, wie sich verschiedene Veranlagungsarten im Laufe der Zeit auswirken.
Tipp: Verluste sind zwar nicht mit anderen Einkünften verrechenbar. Sie können aber mit den Gewinnen des Ehepartners aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden, sofern die Zusammenveranlagung gewählt wird.
Achtung: Bei der getrennten oder besonderen Veranlagung ist auch diese Verlustverrechnung ausgeschlossen. Gleiches gilt entsprechend für die Verrechnung von Verlustvorträgen und Verlustrückträgen.
The following two tabs change content below.


Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Dr. jur. D. Arconada, LL.M. ist als Experte auf dem Gebiet des Steuerrechts und Wirtschaftsrechts in der Region Hannover anerkannt. Als Strafverteidiger begleite er Wirtschaftsstrafprozesse im gesamten Bundesgebiet. Neben einem Steuerbüro in Barsinghausen unterhält er die Rechtsanwaltskanzlei Arconada • Valbuena in der Landeshauptstadt Hannover. Er betreut unternehmerische sowie private Mandate - bundesweit!

Neueste Artikel von Rechtsanwalt und Fachanwalt StR Dr. jur. D. Arconada, LL.M (alle ansehen)
- Erfolgreiche Strafverteidigung vor dem Landgericht Detmold: Umzugsunternehmer aus Lippe trotz Haftstrafe auf freiem Fuß - 21. September 2025
- Abrechnungsbetrug bei der KKH: Rekordschaden von 5,4 Millionen Euro im Jahr 2024 - 23. Juli 2025
- Rechtssicherheit im Bauwesen: Warum § 650f BGB für Bauunternehmer unverzichtbar ist - 11. Juli 2025