Strafverteidiger haben im Wesentlichen drei Möglichkeiten abzurechnen:
- Nach den gesetzlich vorgesehenen Gebühren (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz),
- nach Zeitstunden zu einem vorher festgelegten Stundensatz (Stundenhonorar) und
- nach einer Honorarpauschale für das Verfahren oder einen bestimmten Verfahrensabschnitt (Pauschlahonorar).
Nach welcher dieser drei Varianten wir abrechnen, hängt vom Einzelfall ab und wird regelmäßig vor Mandatserteilung mit dem Strafverteidiger besprochen.
Generell lässt sich sagen, dass folgende Faktoren bestimmend sind:
- Umfang der Akte
- Schwierigkeit der Rechtslage
- Verfahrensstadium (Schriftliche Anträge im Ermittlungs- oder Zwischenverfahren oder Wahrnehmung von Hauptverhandlungsterminen)
- Ziele des Mandanten
Typische Gebührenberechnung im Strafverfahren
(mit einem Hauptverhandlungstag vor dem Amtsrichter)
Gebührentatbestand (§ 2 Abs. 2 RVG) | Gebührenrahmen | Mittelgebühr |
Grundgebühr, 4100 VV RVG
Verfahrensgebühr (Behörde),4104 VV RVG
Auslagenpauschale I. 7002 VV RVG
Verfahrensgebühr (Gericht), 4106 VV RVG
Terminsgebühr (Gericht), 4108 VV RVG
Auslagenpauschale II, 7002 VV RVG
Akteneinsichtspauschale
Dokumentenpauschale, 7000 VV RVG
| 44,00 EUR-396,00 EUR
44,00 EUR-319,00 EUR
44,00 EUR-319,00 EUR
77,00 EUR-528,00 EUR
(bspw. 40 SW-Kopien aus der Ermittlungsakte) | 220,00 EUR
181,50 EUR
20,00 EUR
181,50 EUR
302,50 EUR
20,00 EUR
12,00 EUR
20,00 EUR
|
Zwischensumme
Umsatzsteuer, 7008 VV RVG |
19% USt. | 957,50 EUR
181,93 EUR |
Summe | 1.139,43 EUR |