Strafverteidiger haben im Wesentlichen drei Möglichkeiten abzurechnen:

  1. Nach den gesetzlich vorgesehenen Gebühren (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz),
  2. nach Zeitstunden zu einem vorher festgelegten Stundensatz (Stundenhonorar) und
  3. nach einer Honorarpauschale für das Verfahren oder einen bestimmten Verfahrensabschnitt (Pauschlahonorar).

Nach welcher dieser drei Varianten wir abrechnen, hängt vom Einzelfall ab und wird regelmäßig vor Mandatserteilung mit dem Strafverteidiger besprochen.

Generell lässt sich sagen, dass folgende Faktoren bestimmend sind:

  • Umfang der Akte
  • Schwierigkeit der Rechtslage
  • Verfahrensstadium (Schriftliche Anträge im Ermittlungs- oder Zwischenverfahren oder Wahrnehmung von Hauptverhandlungsterminen)
  • Ziele des Mandanten

Typische Gebührenberechnung im Strafverfahren

(mit einem Hauptverhandlungstag vor dem Amtsrichter)

Gebührentatbestand (§ 2 Abs. 2 RVG)Gebührenrahmen Mittelgebühr
 

Grundgebühr, 4100 VV RVG

 

Verfahrensgebühr (Behörde),4104 VV RVG

 

Auslagenpauschale I. 7002 VV RVG

 

Verfahrensgebühr (Gericht), 4106 VV RVG

 

Terminsgebühr (Gericht), 4108 VV RVG

 

Auslagenpauschale II, 7002 VV RVG

 

Akteneinsichtspauschale

 

Dokumentenpauschale, 7000 VV RVG

 

 

44,00 EUR-396,00 EUR

 

44,00 EUR-319,00 EUR

 

 

 

44,00 EUR-319,00 EUR

 

77,00 EUR-528,00 EUR

 

 

 

 

 

(bspw. 40 SW-Kopien aus der Ermittlungsakte)

 

220,00 EUR

 

181,50 EUR

 

20,00 EUR

 

181,50 EUR

 

302,50 EUR

 

20,00 EUR

 

12,00 EUR

 

20,00 EUR

 

 

Zwischensumme

 

Umsatzsteuer, 7008 VV RVG

 

 

 

19% USt.

 

957,50 EUR

 

181,93 EUR

 

Summe

  

1.139,43 EUR

Typische Gebührenberechnung im Strafverfahren (pdf).