Renovierungsmaßnahmen senken die Steuerlast. Planen Sie Ihr derzeit vermietetes Haus oder Ihre Wohnung irgendwann selbst zu nutzen? Ihre Aufwendungen für die Renovierung des vermieteten Wohnraums sind als Werbungskosten abziehbar, solange die Vermietung noch andauert bzw. die Absicht der Erzielung von Einnahmen vorliegt.
Tipp: Den Werbungskostenabzug wird Ihnen das Finanzamt streichen, sobald Sie die Wohnung selbst nutzen möchten.
Die von Ihnen getragenen Aufwendungen für Renovierungsarbeiten an Ihrem vermieteten Objekt sind als Werbungskosten abzugsfähig, solange das Mietverhältnis besteht. Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit Renovierungsmaßnahmen steuerlich geltend zu machen, wenn Sie zumindest die Absicht haben, Einkünfte mit Ihrer vermieteten Immobilie zu erzielen.
Nach Beendigung des Mietverhältnisses ist der Werbungskostenabzug (sogenannte nachträglich Werbungskosten) davon abhängig, ob Sie beabsichtigen die Wohnung nunmehr selbst zu nutzen oder weiter zu vermieten.
Achtung: Bei Selbstnutzung der Immobilie sind die Aufwendungen für Renovierungsarbeiten keine Werbungskosten mehr. Dies gilt jedoch nicht, bei Beabsichtigung der Weitervermietung – dann bleibt Ihnen der Werbungskostenabzug erhalten. Sollten Sie renovieren und nach mehreren vergeblichen Wohnungsinseraten die Vermietungsabsicht aufgeben und selbst die Wohnung beziehen, weil Sie keinen Mieter mehr finden, sollte das Finanzamt die entstandenen Werbungskosten bis zu diesem Zeitpunkt trotzdem anerkennen. Beachten Sie jedoch bei Inseraten, dass Sie die Immobilie nur zur Vermietung anbieten. Inserieren Sie gleichzeitig den Verkauf der Wohnung oder des Hauses, geht das Finanzamt davon aus, dass Sie die Vermietungsabsicht aufgegeben haben.
Rechtsanwalt Dario Arconada Valbuena, LL.M. (Taxation) aus Hannover beantwortet Ihnen Ihre Fragen um das Thema Recht und Steuern. Vereinbaren Sie noch heute einen Rückruf: 0511/310600-32 (Sekretariat).
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