Ruhestand – und nun ist endlich Ruhe. Sie haben Ihren Betrieb nach Jahren harter Arbeit veräußert oder aufgegeben? Wenn Sie das 55. Lebensjahr bereits vollendet haben oder dauernd berufsunfähig sind, hat der Gesetzgeber eine Regelung geschaffen, die Ihre Arbeit mit einem Steuervorteil belohnt. Es heißt also Steuern sparen! Sie haben unter engen Voraussetzungen die Möglichkeit gleich von zwei Vergünstigungen zu profitieren: einem Freibetrag und dem ermäßigten Steuersatz! Die passiert jedoch nicht automatisch, sonder muss vielmehr beim Finanzamt beantragt werden.
Tipp: Beides, sowohl der Freibetrag als auch die Steuerermäßigung nach § 34 Absatz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) werden auf Ihren Antrag nur einmal im Leben gewährt. Bei der Gewährung des Veräußerungsfreibetrages werden vor dem 01.01.1996 in Anspruch genommene Freibeträge nicht berücksichtigt, bei der Gewährung der Steuerermäßigung nach § 34 Absatz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) werden sogar vor dem 01.01.2001 in Anspruch genommene Steuerermäßigungen nicht berücksichtigt. Dies bedeutet für Sie konkret, sollten Sie vor diesen Terminen diese Steuervergünstigungen in Anspruch genommen haben, so hat dies keinerlei negative Auswirkungen auf Ihren Ruhestand und Ihre anstehende Betriebsveräußerung. Sie haben sogar einen Anspruch auf den Freibetrag als auch auf die Steuerermäßigung.
Der Freibetrag beträgt 45.000,00 Euro sofern der Veräußerungsgewinn 136.000,00 Euro nicht übersteigt. Übersteigt der Gewinn diese Grenze von 136.000,00 Euro wird der Freibetrag um den übersteigenden Betrag gekürzt.
Fragen zum Betriebsveräußerung und Ruhestandsplanung beantworten wir gerne für Sie. Rechtsanwalt Dario Arconada Valbuena, LL.M. (Taxation) aus Hannover beantwortet Ihnen Ihre Fragen um das Thema Recht und Steuern. Vereinbaren Sie noch heute einen Rückruf: Freecall 0800 72 36 007 (Sekretariat).
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