Allgemeines zur Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer
Hinweis: Die Erklärung für Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer ist auch dann abzugeben, wenn Sie aufgrund der Erläuterungen zur Auffassung gelangen, dass eine Schenkungsteuer oder Erbschaftssteuer nicht zu erheben ist. Die Entscheidung darüber, was steuerpflichtig und was nicht steuerpflichtig ist, bleibt alleine dem Finanzamt vorbehalten.
Tipp: Erkennen Sie nachträglich, dass die von Ihnen erstellte Steuererklärung unrichtig oder unvollständig ist, sind Sie verpflichtet, dies unverzüglich anzuzeigen (§ 153 AO). Andernfalls droht Ärger mit dem Finanzamt!
Ist Schenkungsteuer / Erbschaftsteuer zu entrichten, erlässt das Finanzamt einen Schenkungsteuerbescheid bzw. Erbschaftsteuerbescheid.
Abgabefrist für die Erbschaftsteuererklärung / Schenkungsteuererklärung:
Können Sie die Erklärung nicht innerhalb der gesetzten Frist abgeben, beantragen Sie beim Finanzamt rechtzeitig Fristverlängerung unter Angabe des Grundes. Bei Nichtabgabe oder nicht fristgerechter Abgabe der Erklärung können ein Verspätungszuschlag bis zu 10 Prozent der Steuer (§ 152 AO) sowie Zwangsgelder (§ 329 AO) festgesetzt werden. Bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben können sich steuerstrafrechtliche Folgen ergeben und Bußgelder festgesetzt werden.
Fragen zur Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer beantworten wir gerne für Sie. Rechtsanwalt Dario Arconada Valbuena, LL.M. (Taxation) aus Hannover beantwortet Ihnen ihren Fragen um das Thema Recht und Steuern. Vereinbaren Sie noch heute einen Rückruf: 0511 / 31060032 (Sekretariat).
Weitere Tipps und Tricks zur Steuergestaltung, Einkommensteuer, Schenkungsteuer, Erbschaftsteuer finden Sie in den aktuellen Beiträgen.
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