Beispiele – Wer muss die Kosten im finanzgerichtlichen Verfahren tragen?
Wird das finanzgerichtliche Verfahren beendet, entscheidet das Finanzgericht ebenfalls über die Kosten. Im Grundsatz gilt, dass der unterliegende Beteiligte die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, § 135 Finanzgerichtsordnung (FGO).
Beispiel: Steuerpflichtiger S klagt gegen das Finanzamt F mit dem Ziel der Verringerung seiner Einkommensteuer um EURO,-. Die Klage hat in vollem Umfang Erfolg. Das Finanzgericht entscheidet in seinem Urteil, dass das Finanzamt die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
Bei teilweisem Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten (§ 136 FGO) sind die Kosten gegeneinander aufzuheben (jede Partei trägt ihre eigenen Kosten) oder verhältnismäßig zu teilen (jede Partei trägt einen Teil der Gesamtkosten).
Beispiel 1: Steuerpflichtiger S, vertreten durch seinen Anwalt, klagt gegen das Finanzamt F mit dem Ziel der Verringerung der Einkommensteuer um EURO 1000,-. Das Finanzgericht kommt aufgrund der mündlichen Verhandlung zu dem Ergebnis, dass die Steuern um EURO 500,- zu hoch festgesetzt worden sind. Es bestimmt in seinem Urteil, dass jeder Beteiligte die Hälfte der Kosten des Verfahrens trägt.
Lösung: Jeder der Beteiligten muss für die Hälfte der Gerichtskosten aufkommen. Das Finanzamt trägt seine Auslagen wegen § 139 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung in vollem Umfang selbst. Es zahlt die Hälfte der Kosten des Anwalts des Steuerpflichtigen S, die zweite Hälfte trägt S selbst.
Beispiel 2: wie Beispiel 1. Das Gericht bestimmt jedoch in seinem Urteil, dass die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben werden.
Lösung: Die Beteiligten müssen für ihre Kosten selbst aufkommen. Jeder trägt die Hälfte der Gerichtskosten. Steuerpflichtiger S zahlt seinen Anwalt zu 100 % selbst. Das Finanzamt muss wegen § 139 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung ohnehin für seine Kosten aufkommen.
Achtung: Einem Beteiligten können die Kosten des Verfahrens auch dann ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn er obsiegt hat, die Entscheidung aber auf Tatsachen beruht, die er früher hätte geltend machen oder beweisen können, § 137 Finanzgerichtsordnung.
Beispiel: Steuerpflichtiger S klagt gegen das Finanzamt F mit dem Ziel der Verringerung seiner Einkommensteuer um EURO 1000,-. Die Klage hat in vollem Umfang Erfolg. Die zum Nachweis seiner Werbungskosten erforderlichen Belege hat der Steuerpflichtige S erst in der mündlichen Verhandlung vorgelegt. Das Finanzgericht kann in seinem Urteil bestimmen, dass der Steuerpflichtige S die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Zwar hat S im Ergebnis Recht bekommen. Jedoch hat der S die durch den Prozess entstandenen Kosten verursacht, weil das Finanzamt bei rechtzeitiger Vorlage der Belege die Steuern ohne gerichtliches Verfahren zutreffend festgesetzt hätte.
Wird das finanzgerichtliche Verfahren nicht durch ein Urteil beendet, sondern weil die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, entscheidet das Gericht über die Kosten des Verfahrens in einem gesonderten Beschluss, § 138 Finanzgerichtsordnung.
Beispiel 1: § 138 Abs. 2 Satz 1 Finanzgerichtsordnung
Steuerpflichtiger S klagt gegen das Finanzamt F mit dem Ziel der Verringerung seiner Einkommensteuer um EURO 1000,-. Das Finanzamt ändert den Steuerbescheid und vermindert die Einkommensteuer um EURO 1000,-. Beide Beteiligten erklären den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Das Finanzgericht entscheidet in seinem Beschluss, dass das Finanzamt die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, weil das Finanzamt dem Antrag des Steuerpflichtigen S in vollem Umfang stattgegeben hat.
Beispiel 2: § 138 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 137 Finanzgerichtsordnung
Steuerpflichtiger S klagt gegen das Finanzamt F mit dem Ziel der Verringerung seiner Einkommensteuer um EURO 1000,-. Die zum Nachweis seiner Werbungskosten erforderlichen Belege legt S nach Klageerhebung vor. Das Finanzamt vermindert die Einkommensteuer um EURO 1000,-. Beide Beteiligten erklären den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Das Finanzgericht kann entscheiden, dass der Steuerpflichtiger S die Kosten zu tragen hat. Zwar hat die Behörde seinem Antrag in vollem Umfange stattgegeben. A hat aber die durch den Prozess entstandenen Kosten verursacht, weil das Finanzamt bei rechtzeitiger Vorlage der Belege die Steuern ohne gerichtliches Verfahren zutreffend festgesetzt hätte.
Beispiel 3: § 138 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung
Steuerpflichtiger S klagt gegen das Finanzamt F mit dem Ziel der Verringerung seiner Einkommensteuer um EURO 1000,00. Das Finanzamt ändert den Steuerbescheid und verringert die Steuern um EURO 500,-. Die Beteiligten erklären den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt. Das Gericht bestimmt über die Kosten nach billigem Ermessen. Es wird hier den Gedanken des § 136 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung anwenden und die Kosten nach der Quote des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens aufteilen.
Dabei gelten die oben genannten Grundsätze sinngemäß.
Wird das finanzgerichtliche Verfahren dadurch beendet, dass die Klage oder der Antrag zurückgenommen wird, hat der Kläger/Antragsteller die Kosten zu tragen, § 136 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung.
Beispiel: Steuerpflichtiger S nimmt seine Klage gegen das Finanzamt B zurück. Der Steuerpflichtiger S hat kraft Gesetzes die Kosten des Verfahrens zu tragen.