Für Klagen wird mit Einreichen der Klage beim Finanzgericht die Verfahrensgebühr fällig, § 6 Abs. 1 Nr. 5 GKG. Diese Regelung gilt jedoch nicht für einen Antrag auf Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes (Aussetzung der Vollziehung – Abkürzung: AdV – oder einstweilige Anordnung). Der zunächst festgesetzte Gebührenstreitwert richtet sich vorläufig nach dem Mindeststreitwert.
In Verfahren, die nach dem 31. Juli 2013 eingegangen sind, beträgt der Mindeststreitwert EURO 1.500,-, § 63 Abs.1 Satz 4 i.V.m. § 52 Abs. 4 Nr.1 GKG n.F.. Daraus ergibt sich ein vorab zu entrichtender Betrag von EURO 284,00.
Hinweis zu Kindergeldsachenvor dem Finanzgericht: Betrifft die Klage Kindergeld, entfällt für Verfahren, in denen die Klage nach dem 31.07.2013 erhoben wird, die vorläufige Zahlung. In diesen Verfahren gibt es keinen Mindeststreitwert mehr.
Prozesskostenhilfe in Verfahren vor dem Finanzgericht
Ist der Kläger beziehungsweise Antragsteller nicht in der Lage, die Kosten eines finanzgerichtlichen Verfahrens zu tragen, so kann er Prozesskostenhilfe (PKH) beantragen. Das Finanzgericht wird dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligen, wenn die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Gewinnt der Kläger den Prozess, so hat die Finanzbehörde die Kosten des Verfahrens zu tragen. Verliert der Kläger den Prozess, muss er die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und etwaige Rechtsanwaltskosten selbst zahlen.
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