Nach Ansicht des Finanzgerichts Düsseldorf in seinem Urteil vom 09.01.2013 (Aktenzeichen 15 K 318/12 E), können Mehraufwendungen für die Verpflegung im Rahmen der doppelten Haushaltsführung auch in sogenannten Wegverpflegungsfällen für die ersten drei Monate nach Verlegung des Haupthausstandes berücksichtigt werden.
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Er wohnte bereits mehrere Jahre am Beschäftigungsort. Nach seiner Heirat verlegte er zusammen mit seiner Frau den Familienwohnsitz. Die Wohnung am Beschäftigungsort behielt der Kläger als Zweitwohnung bei. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung machte der Kläger für die ersten drei Monate nach dem Umzug Verpflegungsmehraufwendungen im Zusammenhang mit einer doppelten Haushaltsführung geltend. Das zuständige Finanzamt versagte den Werbungskostenabzug. Der Kläger habe bereits vor Begründung der doppelten Haushaltsführung am Beschäftigungsort gewohnt – damit sei die Dreimonatsfrist bei Wegverlegung des Familienwohnsitzes bereits abgelaufen.
Hinweis: Die Finanzverwaltung hat nun gegen diese Urteil Revision bei Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt (Aktenzeichen: VI R 7/13). Es bleibt daher abzuwarten, ob das Urteil der Überprüfung durch den Bundesfinanzhof standhält. Meiner Ansicht nach entspricht die finanzgerichtliche Entscheidung nicht dem gesetzgeberischen Willen.
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