Wer an einer Wohnung ein lebenslanges Wohnrecht eingeräumt bekommen hat, hat sich auch an den Grundkosten zu beteiligen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dazu zutreffen ausgeführt „die durch die Unterhaltung der zum gemeinschaftlichen Gebrauch bestimmten Anlagen entstehen“ sind auch auf den Berechtigten des Wohnrechts aufzuteilen. Dabei handelt es sich etwa um die verbrauchsunabhängigen Kosten von Heizung und Warmwasserbereitung.
Hinweis: Die Aufteilung der Kosten gilt selbst dann, wenn der Berechtigte des Wohnrechts die Wohnung nicht nutzt. Die fehlende Nutzung beruhe auf seiner freien Entscheidung, deren wirtschaftliche Folgen nicht auf den Vermieter verlagert werden könnte, so die Richter des Bundesgerichtshofs (Az. V ZR 57/11).
Ihre Fragen sowohl zur rechtlichen, als auch zu steuerlichen Behandlung eines Wohnrechts beantwortet Ihnen Rechtsanwalt Dario Arconada Valbuena, LL.M. (Taxation) aus Hannover / Barsinghausen.