Auch wenn die Einkünfte als Betreuer grundsätzlich einkommensteuerpflichtig sind, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass die Aufwandsentschädigung tatsächlich zu einer Steuerbelastung führen muss. In der Regel ergibt sich eine Einkommensteuerpflicht bei mehr als sieben Betreuungen; wobei dieser Wert nur als Anhaltspunkt gilt. Zur abschließenden Beurteilung sind alle Einzelhalten des Steuerfalls zu berücksichtigen.
Arbeitnehmer werden nur zur Einkommensteuer veranlagt, wenn ihre Einkünfte, die nicht dem unterjährigen Lohnsteuerabzug unterworfen worden sind, mehr als Euro 410,00 im Jahr betragen haben, § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG. Selbst wenn aus anderen Gründen eine Veranlagung zur Einkommensteuer durchzuführen ist, besteht die Möglichkeit, dass Einkünfte aus einer selbständig ausgeübten ehrenamtlichen Tätigkeit durch den sogenannten Härteausgleich nach § 46 Abs. 2 EStG im Ergebnis steuerfrei bleiben. Dies gilt jedoch nur, wenn die Einkünfte nicht mehr als Euro 410,00 betragen.
Hinweis:
Auch wenn eine Einkommensteuerveranlagung vorgenommen werden muss, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass auch Einkommensteuer fällig wird. In vielen Fällen kommt es aufgrund der im Einkommensteuergesetz enthaltenen Freibeträgen und Pauschbeträgen im Ergebnis nicht zu einer zu zahlenden Einkommensteuer. Die Steuer wird dann auf „Null“ festgesetzt. Hintergrund ist, dass sich nach den Einkommensteuertabellen eine Einkommensteuer erst bei einem zu versteuernden Einkommen oberhalb des Grundfreibetrages von Euro 8.004,- bei Alleinstehenden (im Jahr 2012) und für zusammen veranlagte Verheiratete bei Euro 16.008,- (im Jahr 2012) ergibt.
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