I. Bestimmung des Honorars
Die anwaltlichen und gerichtlichen Gebühren richten sich in zivilrechtlichen Angelegenheiten (Kaufrecht, Mietrecht usw.) in den meisten Fällen nach dem Gegenstandswert. Dieser Gegenstandswert bestimmt sowohl den Wert der anwaltlichen Tätigkeit, dient aber auch zur Bestimmung der Gerichtskosten. Für die Bestimmung der anwaltlichen Gebühren gelten dabei §§ 2 RVG, 49 b Abs. 5 BORA. Der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit, ist das Recht oder das Rechtsverhältnis, auf das sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts nach dem Auftrag bezieht. Dieser Gegenstandswert kann sich aus allgemeinen Vorschriften bestimmen, für gerichtliche Verfahren ist häufig ein Wert in der Kostenordnung vorgesehen. Bei Zahlungsklage ist danach zB der Wert der Forderung maßgeblich.
Für die Wertberechnung ist nach § 40 GKG der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet, wobei der objektive Wert des Gegenstandes und nicht Ihre subjektive Bewertung maßgeblich sind.
Richten sich die Gerichtsgebühren nach einem bestimmten Wert, so wird der nach den Vorschriften zur Bestimmung der gerichtlichen Gebühren festgesetzte Wert auch für die Berechnung des Anwaltshonorars herangezogen, § 23 RVG.
In gerichtlichen Verfahren ist es dem Rechtsanwalt nicht gestattet, geringere als die nach dem Wert der gerichtlichen Geltendmachung zu bestimmenden Gebühren zu berechnen. Bei außergerichtlichen Tätigkeiten kann gegebenenfalls auch bei wertgebundenen Gebühren eine Unterschreitung der Vergütung unterhalb gesetzlicher Gebühren in Betracht kommen, was allerdings gesondert mit dem Rechtsanwalt auszuhandeln ist. Es steht Ihnen daher vor Mandatsbegründung frei, andere Rechtsanwälte nach deren Honorar zu befragen.
II. Schuldner des Honorars
Das Mandatsverhältnis wurde zwischen Ihnen, dem Mandant, und dem Sie beratenden Anwalt abgeschlossen. Damit sind Sie als Mandant auch für die Begleichung des aus Ihrer Angelegenheit entstehenden Honorars verantwortlich. Dies gilt auch dann, wenn Ihnen gegebenenfalls Rückforderungsansprüche Dritter aus dem Rechtsstreit entstehen. Auch, wenn in Rechtsstreitigkeiten nach deutschem Recht Ihnen als Auftraggeber ein Erstattungsanspruch gegen einen unterliegenden Gegner zusteht, beeinflusst das nicht den Vergütungsanspruch zwischen Ihnen und Ihrem Rechtsanwalt.
III. Weitere Kosten
Neben den Anwaltskosten entstehen in einem Rechtsstreit gegebenenfalls weitere Gebühren und Kosten. Außergerichtlich können das Kosten für die Einholung von Auskünften (zum Beispiel Einwohnermeldeamtsanfrage) oder Kosten für Zustellungen (zum Beispiel Aktenversendung) sowie weitere Kosten sein. Diese werden gegebenenfalls von Ihrem Rechtsanwalt erhoben beziehungsweise weitergeleitet und stehen in keiner Verbindung zu dem Honoraranspruch Ihres Rechtsanwaltes.
IV. Prozesskosten- und Beratungshilfe
In bestimmten Fällen kann Ihnen ein Anspruch auf Zuschuss oder Ratenzahlung beziehungsweise vollständige Kostenübernahme der Kosten des von Ihnen beauftragten Rechtsanwaltes und gegebenenfalls weiterer Kosten und Gebühren von Seiten des Bundeslandes zustehen. Diese finanzielle Hilfe nennt sich außergerichtlich Beratungshilfe und in gerichtlichen Verfahren Prozesskostenhilfe. Die Gewährung dieser finanziellen Hilfe ist Ausfluss des grundgesetzlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör und ist an Voraussetzungen gebunden: Zum einen muss eine sog. Bedürftigkeit gegeben sein. Diese kann insbesondere bei geringem Einkommen vorliegen. Darüber hinaus prüft das Gericht zur Gewährung von Prozesskostenhilfe, ob der von Ihnen verfolgte Anspruch eine Chance auf Obsiegen hat. Lassen Sie sich hierzu separat von Ihrem Rechtsanwalt beraten; Beratungshilfe erhalten Sie bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Amtsgericht. Hinsichtlich der Prozesskostenhilfe erhalten Sie ein Merkblatt entweder bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht oder bei ihrem Rechtsanwalt. Bedenken Sie, dass Sie die Bedürftigkeit nachweisen und mit Unterlagen belegen müssen.
V. Rechtsschutzversicherung
Auch für den Fall, dass Sie rechtsschutzversichert sind, bleiben Sie gegenüber dem Rechtsanwalt für die entstehenden Kosten verantwortlich. Es ist aus versicherungsrechtlichen Gründen unbedingt erforderlich, die Rechtsschutzversicherung vor der Beratung zu kontaktieren und über eine mögliche Übernahme der Kosten zu befragen. Dabei kann diese sog. Deckungsanfrage auch durch Ihren Rechtsanwalt erfolgen, wobei dies gesondert berechnet werden kann.
Auch wenn Sie rechtsschutzversichert sind und Ihre Versicherung Deckungsschutz gewährt hat, können Kosten auf Sie zukommen. Dies kann durch wegen eines vereinbarten Selbstbehaltes oder bei Vorsteuerabzugsberechtigung der Fall sein. Daher wird der Rechtsanwalt stets Sie als Mandant für die Kosten in Anspruch nehmen und Sie können sich dann auf Basis des Rechtsschutzvertrages die von der Versicherung zu übernehmenden Kosten erstatten lassen. Sie werden auch durch eine Rechtsschutzversicherung nicht von der sich aus dem Mandatsverhältnis ergebenden Zahlungspflicht freigestellt. Dies gilt ebenfalls für Gerichtskosten und weitere behördliche Kosten. Am besten lassen Sie sich vor Mandatserteilung durch Ihre Rechtsschutzversicherung über die Übernahme von Kosten und die Höhe der Übernahme aufklären.
VI. Vorschuss, Auftragsausführung bei Zahlungsverzug
Ihrem Rechtsanwalt steht ein angemessener Vorschuss auf das zu erwartende Honorar zu. Bedenken Sie, dass Ihr Rechtsanwalt seine Tätigkeit auch einstellen kann, wenn angeforderte Kosten oder Gebühren nicht fristgerecht gezahlt werden.
(Nach: Grüter, Formular Bibliothek Zivilprozess – Schuldrecht 2. Auflage 2010)