Vor Abschluss der Ermittlungen (§ 169a StPO) ist dem Verteidiger Einsicht in.
- die Niederschriften über die Vernehmungen des Beschuldigten,
- über richterliche Untersuchungshandlungen, bei denen der Verteidiger anwesend sein darf,
- sowie in Sachverständigengutachten zu gewähren (§ 147 Abs. 3 StPO).
Die Einsichtnahme in die übrigen Vorgänge sowie die Besichtigung von Beweisstücken kann verwehrt werden, wenn dies den Untersuchungszweck der Ermittlungen gefährden könnte, § 147 Abs. 2 StPO.
Mit Abschluss der Ermittlungen ist dem Verteidiger uneingeschränkt Akteneinsicht zu gewähren und die Besichtigung von Beweisstücken zu gestatten. Es gilt der „formelle Aktenbegriff“ ; dies hat der Bundesgerichtshof mehrfach festgestellt: BGHSt 30, 131, 138?f; BGH StV 10, 228.
Handakten sowie andere innerdienstliche Vorgänge, das sind beispielsweise verwaltungsinterne Vermerke, die dem Gericht nicht vorgelegt werden, sind von der Akteneinsicht ausgeschlossen, vergleiche Nr. 186 III RiStBV. Zusammenfassende Inhaltsangaben und Kurzübersetzungen abgehörter Telefongespräche sind keine internen Hilfs- und Arbeitsmittel der Polizei und unterliegen nach Ansicht des Bundesgerichtshofs der Akteneinsicht durch den verteidiger, vergleiche BGH StV 10, 228.
Das Akteneinsichtsrecht erstreckt sich auf die Steuerfahndungsakten ebenso wie auf die polizeilichen Spurenakten (vergleiche dazu BVerfGE 63, 45; BGHSt 30, 131) und die Vermerke des Außenprüfers über straf- oder bußgeldrechtliche Feststellungen. Solange die Handakten keine be- bzw entlastenden Beweisstücke enthalten, die eigentlich dem Gericht nach § 199 Abs. 2 S. 2 StPO vorzulegen sind, sondern lediglich private Aufzeichnungen der Vertreter der Strafverfolgungsbehörden, die die Beweisführung bzw Vorgehensweise betreffen, besteht kein Anspruch auf Akteneinsicht in die Handakten. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes ist die Waffengleichheit in einem derartigen Fall auch ohne Einsicht in die Ermittlungsakte gewährleistet. Sollen die Handakten der Staatsanwaltschaft nicht dem uneingeschränkten Akteneinsichtsrecht der Verteidigung unterliegen, dürfen sie keine Unterlagen über in den Strafakten fehlende unmittelbar tatsachen- bzw rechtsfolgenrelevante Geschehnisse und Vorgänge beinhalten.