Änderungen im Reisekostenrecht ab 1.1.2014
Im BMF Schreiben vom 30.9.2013 wurden die wichtigsten Fragen zu dem neuen Reisekostenrecht geklärt.
Die Neudefinition der ersten Tätigkeitsstätte anstelle des Begriffs „regelmäßige Arbeitsstätte“ wirkt sich insbesondere auf die Fahrtkosten aus. Dies entscheidet darüber, ob die Fahrtkosten mit der Entfernungspauschale oder der Reisekostenpauschale geltend gemacht werden können. Weitere Auswirkungen ergeben sich daraus auf die Versteuerung des geldwerten Vorteils bei Dienstfahrzeugen.
Das neue Gesetz spannt die örtliche Abgrenzung der so genannten ersten Tätigkeitsstätte sehr weit und geht über den bisherigen Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte hinaus. Als erste Tätigkeitsstätte gilt jede ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers.
Als ortsfeste betriebliche Einrichtung kommt in der Regel das Firmengebäude des Arbeitgebers in Betracht. Erste Tätigkeitsstätte kann aber auch eine Filiale, eine Niederlassung der Firma oder ein verbundenes Unternehmen sein, sofern es sich hier um ortsfeste Einrichtungen handelt. Selbst der Ort eines Kunden kann für den Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte sein, wenn der Arbeitnehmer diesen Kunden dauerhaft zugeordnet ist.
Wesentlich ist das dem Arbeitnehmer pro Beschäftigungsverhältnis nur eine erste Tätigkeitsstätte zugeordnet werden kann. Übt der Arbeitnehmer mehrere Beschäftigungsverhältnisse aus, gilt eine erste Tätigkeitsstätte pro Beschäftigungsverhältnis.
Maßgeblich für den Ort der ersten Tätigkeitsstätte ist die arbeitsvertragliche oder dienstrechtliche Zuordnung durch den Arbeitgeber! Nur wenn es an einer solchen fehlt, müssen diverse quantitative Kriterien herangezogen werden. Die erste Tätigkeitsstätte bestimmt sich nach derjenigen Einrichtung, an der der Arbeitnehmer typischerweise tätig werden soll oder an der der Arbeitnehmer mindestens ein Drittel der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit oder zwei volle Arbeitstage verbringt.
Nachteilig wirkt sich ab dem 1.1.2014 für die Arbeitnehmer aus, dass der Ansatz der tatsächlichen Fahrtkosten für die im Rahmen einer beruflichen Auswärtstätigkeit anfallenden Fahrten nur noch mit der Entfernungspauschale anerkannt werden, soweit es sich um Fahrten zu einem Sammelpunkt, Treffpunkt oder weiträumigen Tätigkeitsgebiet handelt. Fährt also der Arbeitnehmer aufgrund arbeitsrechtlicher Anweisung zur Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit dauerhaft zum selben Ort oder in das selbe weiträumige Arbeitsgebiet, gilt für diese Fahrten die Regelung der Entfernungspauschale.
In Betracht kommen folgende Fahrten:
- zum gemeinschaftlichen Treffpunkt für einen betrieblichen Sammeltransport,
- zum Busdepot oder Bahnhof bei im Fahrdienst beschäftigten Arbeitnehmern,
- sowie der Hafen bzw. die Schiffsanlagestelle beim Schiffbau Personal.
Dies betrifft zum Beispiel LKW-Fahrer, Kundendienstmonteure, Seeleute und Lotsen.