Der Betreiber einer Diskothek in Hannover muss einem abgewiesenen Gast mit türkischer Abstammung endgültig EURO 1000,00 Schadensersatz wegen Diskriminierung zahlen, weil ihm der Einlass mit der Begründung verwehrt wurde, dass männliche Ausländer unerwünscht seien. Das Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 14.08.2013 (Az.: 462 C 10744/12) sei jetzt rechtskräftig, nachdem der Betreiber seine Berufung mangels Erfolgsaussichten zurückgenommen habe, teilte das Amtsgericht Hannover am 27.01.2014 mit.
Hintergrund: Amtsgericht bejaht Diskriminierung wegen ethnischer Herkunft
Das Amtsgericht Hannover bejahte einen Verstoß gegen § 21 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG). So sah es als erwiesen an, dass dem Kläger der Zutritt verweigert wurde, weil männliche Ausländer in der Diskothek nicht erwünscht sind. Denn zeitgleich seien Gäste ohne erkennbaren Migrationshintergrund in die Diskothek eingelassen worden. Neben dem Schadensersatzanspruch bejahte das Amtsgericht Hannover auch einen Unterlassungsanspruch. Der Betreiber muss dem Kläger daher künftig Zutritt gewähren, sofern nicht zwingende Gründe dagegen sprechen, die in keinem Zusammenhang mit seiner ethnischen Herkunft stehen.
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