Das Amtsgericht (AG) Hannover hat am 25.11.2015 erneut eine hannoveraner Diskothek verurteilt, an einen Kläger wegen Verstoßes gegen § 21 Abs. 2 Satz 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) und die damit verbundene Diskriminierung EURO 1.000,00 Entschädigung zu zahlen (Urt. v. 25.11.2015, Az. 549 C 12993/14). Dem Kläger war der Einlass in eine Diskothek in Hannover verwehrt worden. Das Amtsgericht Hannover sahen es als erwiesen an, dass seine dunkle Hautfarbe der Grund hierfür war – die Mutter des deutschen Staatsbürgers stammt aus Sri Lanka.
Das Gericht geht davon aus, dass dieser Betrag für die Beklagte künftig eine Abschreckungswirkung entfalten könne. Außerdem habe der Nachtclub es künftig zu unterlassen, dem Anwalt aufgrund seiner ethnischen Herkunft den Zutritt zu der Diskothek zu verwehren.
In einem ähnlichen Fall wurde der Betreiber einer Diskothek in Hannover verurteilt endgültig EURO 1.000,00 Schadensersatz wegen Diskriminierung zahlen, weil ihm der Einlass mit der Begründung verwehrt wurde, dass männliche Ausländer unerwünscht seien. Das Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 14.08.2013 (Az.: 462 C 10744/12) ist mittlerweile rechtskräftig, nachdem der Betreiber seine Berufung mangels Erfolgsaussichten zurückgenommen hat.
Allgemeines zum Hintergrund:
Das Amtsgericht Hannover bejahte einen Verstoß gegen § 21 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Es sah als erwiesen an, dass dem Kläger der Zutritt verweigert wurde, weil männliche Ausländer in der Diskothek nicht erwünscht sind. Denn zeitgleich seien Gäste ohne erkennbaren Migrationshintergrund in die Diskothek eingelassen worden. Neben dem Schadensersatzanspruch bejahte das Amtsgericht Hannover auch einen Unterlassungsanspruch. Der Betreiber muss dem Kläger daher künftig Zutritt gewähren, sofern nicht zwingende Gründe dagegen sprechen, die in keinem Zusammenhang mit seiner ethnischen Herkunft stehen.