Der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle unter Vorsitz von Dr. Markus Wessel verhandelt
am Donnerstag, 22. Februar 2018 ab 12.00 Uhr in Saal 153
insgesamt drei Verfahren im Zusammenhang mit abgasmanipulierten PKW. Erstinstanzlich waren die klagenden Autokäufer jeweils unterlegen.
Es ist nicht zu erwarten, dass der Senat unmittelbar im Anschluss an die Verhandlungen seine Entscheidungen verkündet. Jedoch ist davon auszugehen, dass jeweils die Sach- und Rechtslage mit den Verfahrensbevollmächtigten der Parteien erörtert werden wird.
Derzeit sind rund 65 weitere Verfahren abgasmanipulierte PKW betreffend beim 7. Zivilsenat anhängig. Er hat bislang in keinem Verfahren mündlich verhandelt. Ursprünglich anberaumte Verhandlungstermine im November 2016, Mai, Juni, September und November 2017 und Januar 2018 sind aufgehoben worden.
Weitere Verhandlungstermine in anderen Verfahren sind geplant für den 9. April, 21. Juni, 30. August, 27. September und 29. Oktober 2018.
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Es wird darauf hingewiesen, dass im Gebäude des OLG ein allgemeines Verbot für Film-, Foto- und Tonaufnahmen besteht.
Zu den Verfahren:
12 Uhr: 7 U 88/17 (Vorinstanz Landgericht Hannover 73 O 49/16)
Der Käufer hatte von der beklagten gewerblichen Autohändlerin Anfang 2013 einen fabrikneuen VW Tiguan erworben. Das Fahrzeug hat einen Dieselmotor der im Prüfstand die Abgasrückführung anders steuert, als im Normalbetrieb. Seit Januar 2016 ist das Fahrzeug von einem Nachfolgemodell abgelöst worden. Ende Januar 2016 verlangte der Kläger die Neulieferung eines Fahrzeuges. Im November 2016 bot die Beklagte dem Kläger ein Softwareupdate für die Motorensteuerung an. Dies lehnte der Kläger unter Hinweis auf einen nach seiner Ansicht dennoch verbleibenden Fahrzeugmangel ab. Mit seiner Klage verlangt er im Wesentlichen die Lieferung eines mangelfreien Neuwagens gegen Rückgabe seines Fahrzeugs.
Das Landgericht Hannover hat die Klage abgewiesen. Der Tiguan sei zwar mangelhaft, die Autohändlerin könne aber die Neulieferung eines PKW verweigern, weil diese mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden sei. Demgegenüber seien die Kosten der angebotenen Nachbesserung gering. Die klägerseits behauptete Wertminderung eines nachgebesserten Fahrzeugs sei nicht belegt.
12.30 Uhr: 7 U 107/17 (Vorinstanz Landgericht Lüneburg 9 O 152/16)
Ein PKW-Käufer begehrt die Nacherfüllung eines Kaufvertrages über einen VW Sharan 2,0 l TDI. Er hatte das Fahrzeug im Jahr 2013 von der beklagten gewerblichen Autohändlerin als Neuwagen erworben. In dem verkauften Fahrzeug ist ein Dieselmotor eingebaut, dessen Software die Stickoxidwerte im Prüflaufstand unzulässig mit Hilfe einer Abschalteinrichtung optimiert. Fahrzeuge dieses Typs werden zwischenzeitlich nicht mehr hergestellt, vielmehr wurde der Sharan von einem Nachfolgemodell mit u.a. anderer Motorleistung abgelöst. Im Februar 2016 forderte der Kläger erfolglos Nacherfüllung durch Lieferung eines anderen Fahrzeugs. Mit seiner Klage hat er im Wesentlichen Lieferung eines fabrikneuen Fahrzeugs begehrt.
Das Landgericht Lüneburg hat die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, der PKW sei zwar mangelhaft, die Nacherfüllung sei der Beklagten aber unmöglich, weil das Fahrzeug so nicht mehr hergestellt wird. Die Lieferung des Nachfolgemodells könne der Kläger nicht verlangen.
13.00 Uhr: 7 U 137/17 (Vorinstanz Landgericht Hannover 17 O 123/16)
Der Kläger verlangt von der gewerblichen Autohändlerin die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen gebrauchten VW Touran „Blue Motion“. Er hatte den PKW im Mai 2015 erworben. Das Fahrzeug ist mit einer Motorsoftware ausgestattet, die im Prüfstand geringere Stickoxidwerte erzielt, als bei Normalbetrieb. Der Kläger forderte die Beklagte im Oktober 2015 erfolglos zur Nacherfüllung auf. Im August 2016 erklärte er den Rücktritt vom Kaufvertrag. Im Oktober 2016 forderte die Herstellerin des Fahrzeuges den Kläger auf, sich mit einem autorisierten Partner zwecks Umprogrammierung des Motorsteuergerätes in Verbindung zu setzen. Mit seiner Klage verlangt der Kläger im Wesentlichen die Rückabwicklung des Kaufvertrages.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil weder ein arglistiges Handeln der Händlerin noch ein Mangel feststellbar sei. Zudem rechtfertige ein etwaiger erhöhter Schadstoffausstoß nicht den Rücktritt vom Kaufvertrag.