Angenommen Ihr Kind verfügt aus einer Schenkung oder aus einem Erbe über liquides Kapital. Gewährt Ihnen Ihr Kind nun aus diesem Geld ein Darlehen für Ihren Betrieb, stellen die gezahlten Zinsen bei Ihnen abzugsfähige Betriebsausgaben dar. Die Zinsen bei Ihrem Kind sind zwar grundsätzlich steuerpflichtige Einnahmen, fallen aber nicht ins Gewicht, da diese unter Berücksichtigung aller Freibeträge und der übrigen Einnahmen des Kindes meist nicht versteuert werden müssen.
Achtung: Auch für Darlehensverhältnisse zwischen nahen Verwandten müssen Sie einige wichtige Punkte beachten, damit diese vom Finanzamt anerkannt werden. Die hierfür entwickelten Grundsätze sind ähnlich streng wie bei Beschäftigungsverhältnissen mit nahen Angehörigen. Hinzu kommt, dass bei einem minderjährigen Darlehenspartner muss zwingend ein Ergänzungspfleger bestellt werden.
Hier nur die wichtigsten Punkte im Überblick:
- Wenn Sie Ihrem Kind Geld schenken und Sie dieses Geld anschließend als Darlehen erhalten, trennen Sie die beiden Vorgänge unbedingt zeitlich und vertraglich.
- Verzichten Sie auf Auflagen im Zusammenhang mit der Schenkung. Vereinbaren Sie also keine Klausel im Schenkungsvertrag, die Ihr Kind verpflichtet, Ihnen das Kapital als Darlehen zur Verfügung zu stellen oder die die Verfügungsgewalt Ihres Kindes über den geschenkten Betrag einschränkt.
- Die Konditionen müssen fremdüblich sein. Das heißt, die Darlehenskonditionen sollten vereinbart werden wie unter fremden Dritten. Dazu gehört die Festlegung der Laufzeit, die Höhe und Fälligkeit der Zinszahlungen und welche Sicherheiten Sie zur Darlehensabsicherung Ihrem Kind bieten können.
- Regeln Sie die Zinszahlung beispielsweise per Dauerauftrag damit pünktlich und regelmäßig der Geldfluss nachvollziehbar ist. Dies gilt nicht nur für die Zinszahlung. Vielmehr muss das komplette Geschäft tatsächlich für das Finanzamt nachvollziehbar durchgeführt worden sein.
Beispiel: Darlehenssumme 25.000,00 Euro, Laufzeit 15 Jahre, Zinssatz 5 %
Bei Ihrem Kind würden 1.250,00 Euro an Zinseinnahmen anfallen, die vorausgesetzt Ihr Kind verfügt über keine weiteren Einkünfte, steuerfrei bleiben. Die Zinszahlungen von 1.250 Euro an Ihr Kind mindern Ihren Gewinn und Sie sparen in der Regel auf diese Ausgaben die entsprechende Einkommensteuer.
Fragen zu Verträgen mit nahen Angehörigen und Steuersparmodellen beantworten wir gerne für Sie. Rechtsanwalt Dario Arconada Valbuena, LL.M. (Taxation) aus Hannover beantwortet Ihnen Ihre Fragen um das Thema Recht und Steuern. Vereinbaren Sie noch heute einen Rückruf: Freecall 0800 72 36 007 (Sekretariat).
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