Der BGH hat in seinem Urteil vom 18.10.2012 – I ZR 137/11 klargestellt, dass ein Rechtsanwalt der überwiegend steuerberatend tätig ist, die Kanzleibezeichnung „Rechtsanwaltskanzlei und Steuerbüro“ führen darf.
Erbringt ein Rechtsanwalt zu einem überwiegenden Teil seiner Berufstätigkeit Hilfeleistungen in Steuersachen und ist deshalb die Angabe „Steuerbüro“ in seiner Kanzleibezeichnung objektiv zutreffend, so ist diese Angabe nicht allein deshalb als irreführend zu verbieten, weil ein Teil der an diesen Dienstleistungen interessierten Verbraucher aus der Angabe „Steuerbüro“ den unrichtigen Schluss zieht, in der Kanzlei sei auch ein Steuerberater oder ein Fachanwalt für Steuerrecht tätig, so der BGH. In einem solchen Fall sei zusätzlich eine Interessenabwägung vorzunehmen. Soweit der Beklagte (Rechtsanwalt) im Telefonbuch unter der Rubrik „Steuerberatung“ als „Steuerbüro“ aufgeführt sei, werde allerdings der objektiv unzutreffende Eindruck erweckt, dass in der Kanzlei ein Steuerberater tätig sei, weshalb in diesem Fall durch geeignete Hinweise klarzustellen sei, dass in der Kanzlei kein Steuerberater tätig ist. Diese Klarstellung kann nach Ansicht des Rechtsanwalts Dario Arconada Valbuena, LL.M. (Taxation) zum Beispiel durch den Hinweis auf die Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“ erfolgen. Diese Hinweis dürfte genügen, da zu den in § 3 Steuerberatungsgesetz (StBerG) im Einzelnen angeführten Personen, die zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind, gehören nach der Nr. 1 dieser Bestimmung unter anderem Rechtsanwälte. Der Beklagte war daher zur steuerrechtlichen Beratung und Hilfeleistung in Steuersachen ohne Einschränkung befugt. Auf diesen Umstand und darauf, dass er diese Tätigkeit in nennenswertem Umfang ausübt, darf er grundsätzlich – auch schlagwortartig in dem von ihm verwendeten Briefkopf, im Internetauftritt und in Telefonbucheinträgen – mit seiner Kanzleibezeichnung hinweisen.