Die Anlage KAP für Kapitalerträge muss mit der Steuererklärung abgegeben werden, wenn die Abgeltungssteuer an der Quelle (bei der Bank oder Sparkasse) nicht erhoben beziehungsweise einbehalten werden konnte, § 32d Abs.3 Einkommensteuergesetz (EStG).
Dies ist insbesondere der Fall, wenn:
- Der Bank die Religionszugehörigkeit nicht mitgeteilt wurde. Die Bank konnte keinen Kirchensteuerabzug auf den Abgeltungssteuerbetrag vornehmen. Dies wird jedoch ab 2013 geändert.
- Wertpapiere von einer ausländischen Depotbank verwaltet werden.
- Konten im Ausland unterhalten werden, sogenanntes Auslandskonto.
- Ansprüche aus Kapitallebensversicherungen verkauft werden; Gebrauchtpolicen.
- Ein GmbH-Anteil unterhalb der Beteiligungsgrenze von 1 % verkauft wird.
- Bei Erträgen aus einer stillen Gesellschaft/Beteiligung.
- Bei Zinserträgen auf Steuererstattungen durch das Finanzamt.
- Bei Zinszahlungen unter Privatleuten (ausgenommen sind beispielsweise Darlehn zwischen nahestehenden Personen).
Diese Kapitalerträge werden dann im Steuerbescheid mit dem Steuersatz der Abgeltungssteuer in Höhe von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer.
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