Pflicht zur Abgabe der Anlage KAP – Abgeltungssteuer

Die Anlage KAP für Kapitalerträge muss mit der Steuererklärung abgegeben werden, wenn die Abgeltungssteuer an der Quelle (bei der Bank oder Sparkasse) nicht erhoben beziehungsweise einbehalten werden konnte, § 32d Abs.3 Einkommensteuergesetz (EStG).

Dies ist insbesondere der Fall, wenn:

  • Der Bank die Religionszugehörigkeit nicht mitgeteilt wurde. Die Bank konnte keinen Kirchensteuerabzug auf den Abgeltungssteuerbetrag vornehmen. Dies wird jedoch ab 2013 geändert.
  • Wertpapiere von einer ausländischen Depotbank verwaltet werden.
  • Konten im Ausland unterhalten werden, sogenanntes Auslandskonto.
  • Ansprüche aus Kapitallebensversicherungen verkauft werden; Gebrauchtpolicen.
  • Ein GmbH-Anteil unterhalb der Beteiligungsgrenze von 1 % verkauft wird.
  • Bei Erträgen aus einer stillen Gesellschaft/Beteiligung.
  • Bei Zinserträgen auf Steuererstattungen durch das Finanzamt.
  • Bei Zinszahlungen unter Privatleuten (ausgenommen sind beispielsweise Darlehn zwischen nahestehenden Personen).

Diese Kapitalerträge werden dann im Steuerbescheid mit dem Steuersatz der Abgeltungssteuer in Höhe von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer.

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Rechtsanwalt / Fachanwalt Dr. Arconada, LL.M.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Dr. jur. D. Arconada, LL.M. ist als Experte auf dem Gebiet des Steuerrechts und Wirtschaftsrechts in der Region Hannover anerkannt. Als Strafverteidiger begleite er Wirtschaftsstrafprozesse im gesamten Bundesgebiet. Neben einem Steuerbüro in Barsinghausen unterhält er die Rechtsanwaltskanzlei Arconada • Valbuena in der Landeshauptstadt Hannover. Er betreut unternehmerische sowie private Mandate - bundesweit!
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