Mit der Familie Steuern sparen. Sie können Werbungskostenüberschüsse bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machen, wenn Sie Ihr Haus oder Ihre Wohnung zu fremdüblichen Bedingungen an Ihre Eltern vermieten. Diese Werbungskostenüberschüsse können Sie auch dann geltend machen, wenn Sie selbst das Haus Ihrer Eltern unentgeltlich zu Wohnzwecken nutzen. Ein Missbrauch steuerrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten hat der Bundesfinanzhof (BFH-Urteil vom 14. Januar 2003, Aktenzeichen: IX R 5/00) in München diesbezüglich verneint.
Tipp: Ausschlaggebend für die Anerkennung der Werbungskostenüberschüsse bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist, dass die tatsächlichen Voraussetzungen für die Annahme eines Mietverhältnisses vorliegen. Wichtig ist daher, dass die Vermietung an die Eltern zu fremdüblichen Konditionen erfolgt und der Mietvertrag tatsächlich wie vereinbart durchgeführt wird. Wird dies vom Steuerpflichtigen nicht beherzigt, geht der Werbungskostenüberschuss verloren.
Achtung: Entgegen der so genannten „Überkreuzvermietung„, die der Bundesfinanzhof als Gestaltungsmissbrauch (§ 42 Abgabenordnung) von der steuerlichen Berücksichtigung ausgeschlossen hat, sieht er im vorgestellten Fall bei der Wohnraumvermietung an die Eltern keinen rechtsmissbräuchlichen Charakter. Dies wird von den Richtern damit begründet, dass für das vom Steuerpflichtigen tatsächlich zu eigenen Wohnzwecken genutzte Haus der Eltern keine Werbungskosten geltend gemacht werden und das von den Eltern genutzte Haus des Steuerpflichtigen tatsächlich – dem typischen Bild eines Mietverhältnisses entsprechend gegen Entgelt – wirklich fremd genutzt wird. Die wechselseitige Nutzungsüberlassung der beiden Häuser ist laut Rechtsauffassung der Richter am Bundesfinanzhof damit nicht darauf angelegt, sich missbräuchlich wechselseitig die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Werbungskostenüberschüssen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu verschaffen.
Die Tatsache, dass die Eltern dem Steuerpflichtigen ihr eigenes Haus unentgeltlich zur Nutzung überlassen, kann weder für sich noch im Zusammenhang mit dem Mietvertrag über das Haus des Steuerpflichtigen als rechtsmissbräuchlich angesehen werden. Im Gegenteil steht es den Eltern sogar frei, Ihren Kindern Vermögensgegenstände unentgeltlich zur Nutzung zu überlassen. Auch eine weiter gehende unentgeltliche Übertragung begegnet nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhof auch dann keinen rechtlichen Bedenken, wenn diese Übertragung eine Wohnung betrifft, die anschließend von den Übertragenden tatsächlich angemietet wird. Umso mehr muss dann die Tatsache der Übertragung oder die Tatsache der Nutzungsüberlassung bei der Anerkennung eines Mietverhältnisses zwischen dem Übertragenden beziehungsweise Überlassenden und dem Erwerber oder Nutzer unberücksichtigt bleiben, wenn sich dieses Mietverhältnis auf ein anderes, von Fremden erworbenes Mietobjekt bezieht.
Rechtsanwalt Dario Arconada Valbuena, LL.M. (Taxation) aus Hannover beantwortet Ihnen Ihre Fragen um das Thema Recht und Steuern. Vereinbaren Sie noch heute einen Rückruf: 0511/310600-32 (Sekretariat).
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