Das Amtsgericht Hannover hat heute durch RiAG Dr. Daniel Blankenburg acht Verfahren über die Entschädigung von Fluggästen nach vielfachen Krankmeldungen bei einem Flugreiseanbieter ausgesetzt. Die Verfahren wurden zur Entscheidung folgender Rechtsfragen dem EuGH vorgelegt:
1. Stellt die Abwesenheit eines für die Durchführung von Flügen erheblichen Teils des Personals des ausführenden Luftfahrtunternehmens aufgrund von Krankmeldungen einen außergewöhnlichen Umstand dar? Falls Frage 1 bejaht werden sollte: wie hoch muss die Abwesenheitsquote sein, um einen solchen Umstand anzunehmen?
2. Falls Frage 1 verneint werden sollte: stellt die Abwesenheit eines für die Durchführung von Flügen erheblichen Teils des Personals des ausführenden Luftfahrtunternehmens aufgrund einer arbeitsrechtlich und tarifrechtlich nicht legitimierten Arbeitsniederlegung („wilder Streik“) einen außergewöhnlichen Umstand dar? Falls Frage 2 bejaht werden sollte: wie hoch muss die Abwesenheitsquote sein, um einen solchen Umstand anzunehmen?
3. Falls Frage 1 oder 2 bejaht werden sollten: muss der außergewöhnliche Umstand beim annullierten Flug selbst vorgelegen haben oder ist das ausführende Luftfahrtunternehmen berechtigt, aus betriebswirtschaftlichen Erwägungen einen neuen Flugplan aufzustellen?
4. Falls Frage 1 oder 2 bejaht werden sollten: kommt es bei der Vermeidbarkeit auf den außergewöhnlichen Umstand oder aber die Folgen des Eintritts des außergewöhnlichen Umstands an?
Diese Rechtsstreitigkeiten beziehen sich alle auf Flugausfälle und Flugverspätungen in den Herbstferien 2016.
In einem Fall wollten die Kläger mit 4 Personen am 05.10.2016 um 06:10 Uhr von Düsseldorf nach Faro fliegen. Um 05:50 Uhr soll den Klägern mitgeteilt worden sein, dass der Flug annulliert worden sei. Ein Alternativflug sei nicht angeboten worden. Die Kläger begehren eine Entschädigung nach der europäischen FluggastrechteVO in Höhe von 1.600 EUR.
In einem anderen Fall begehrt der Kläger 400 EUR Entschädigung für einen Flug von Rhodos nach Hannover. Dieser Flug sollte eigentlich am 06.10.2016 um 18:15 Uhr abfliegen, tatsächlich kam es zu einem Abflug am 08.10.2016 um 05:00 Uhr. Insgesamt soll eine Verspätung von 30 Stunden vorgelegen haben.
In einem weiteren Fall geht es um einen Flug von Antalya nach Stuttgart am 07.10.2016 um 14:25 Uhr, der annulliert wurde. Der Kläger begehrt hier 400 EUR Entschädigung.
Für einen Flug von Hannover nach Kreta am 05.10.2016 um 03:00 Uhr, der nach Ankunft am Flughafen gekennzeichnet wurde, begehrt ein Kläger für 2 Personen 800 EUR Entschädigung.
Ein weiterer Fall betrifft einen Flug am 08.10.2016 um 19:05 Uhr von München nach Kos. Dieser Flug wurde bei Ankunft am Flughafen storniert. Der Kläger verlangt für sich, seine Ehefrau und das mitreisende Kind insgesamt 1.200 EUR Entschädigung.
Für einen Flug am 06.10.2016 von Frankfurt nach Kreta begehrt ein Kläger für 3 Personen 1.200 EUR Entschädigung. Die Maschine sollte eigentlich um 04:45 Uhr starten, tatsächlich erfolgte der Start jedoch um 14:00 Uhr. Insgesamt sollen 9 Stunden und 10 Minuten Verspätung eingetreten sein.
Für einen ausgefallenen Flug am 05.10.2016 von Düsseldorf nach Antalya begehrt ein Kläger 400 EUR Entschädigung. Die Mitteilung über den Flugausfall soll erst am Flughafen erfolgt sein.
Für einen annullierten Flug für 3 Personen von Kreta nach Düsseldorf am 07.10.2016 begehrt ein Kläger 1.200 EUR Entschädigung.
Die Beklagte wendet jeweils ein, aufgrund eines außergewöhnlichen Umstandes infolge eines sogenannten „wilden Streiks“ nicht in der Lage gewesen zu sein, die Flüge ordnungsgemäß zu erfüllen. Aufgrund dieses Umstandes meint sie, von der Leistungsverpflichtung frei gewesen zu sein.
Das Gericht ist der Auffassung, dass die Entscheidung der oben genannten Rechtsfragen durch den EuGH für die Entscheidung dieses Verfahrens von Bedeutung ist.
Az: 406 C 11567/16 , 506 C 13129/16, 506 C 12786/16, 506 C 12424/16, 506 C 13360/16,406 C 839/17,406 C 286/17,406 C 1118/17